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| | willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Entscheidungen und Meldungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten. Ihre MietRB-Redaktion Elke Schlüter Rechtsanwältin |
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Verlagsangebot Die 32. Auflage des Zöller, Zivilprozessordnung kommentiert topaktuell alle relevanten Reformen und Gesetze, z.B. zu den weitgreifenden Änderungen des elektronischen Rechtsverkehrs, des Sachverständigenrechts und des Bauvertragsrechts. Alle relevanten Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung der kompletten 18. Legislaturperiode werden gewohnt zuverlässig und meinungsstark analysiert. Hier informieren und bestellen. |
BVerfG 6.10.2017 u.10.10.2017, 1 BvR 617/14, 1 BvL 2/15 u. 1 BvL 5/15: Das Sozialgesetzbuch begrenzt die Erstattung der Miet- und Heizkosten auf angemessene Aufwendungen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber muss keinen Anspruch auf unbegrenzte Kostenübernahme gewährleisten. Die entsprechende Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist zudem auch klar und verständlich. Der Gesetzgeber ist damit seiner Verpflichtung, einen konkreten gesetzlichen Leistungsanspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen, ausreichend nachgekommen. [Bundesverfassungsgericht PM Nr. 96/2017 vom 14.11.2017] | |
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BGH 8.11.2017, VIII ZR 13/17: Eine Regelung in einem Formularmietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte kurze Verjährung der Ansprüche des Vermieters ist durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses begründet. [BGH PM Nr. 176 vom 8.11.2017] | |
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BGH 21.7.2017, V ZR 250/15: Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet, so handelt er objektiv arglistig i.S.v. § 444 BGB. Macht der Verkäufer, der aus der ihm bekannten früheren gefahrenträchtigen Nutzung des Grundstücks den Schluss auf einen möglichen Altlastenverdacht gezogen hat, geltend, er habe bei Vertragsschluss angenommen, der Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen, muss er dies anhand objektiver Umstände plausibel machen (sekundäre Darlegungslast). |
OLG Hamm 8.6.2017, 18 U 9/17: Beinhaltet ein formularmäßiger, dem Mieter gestellter Mietvertrag, dass sich die Miete aus Grundmiete und Nebenkostenvorauszahlungen zusammensetzt und enthält dann aber in einer Anlage zum Mietvertrag, die im Wesentlichen noch abzurechnende Nebenkosten erhält, auch pauschale, fixe Kosten (Verwalterkosten u. Instandhaltungskosten i.H.v. 4 % der Jahresnettomiete), kann es sich dabei um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB handeln. |
Blog Zum 1. August 2018 wird für die gewerbsmäßige Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums i.S. des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 WEG sowie für die gewerbsmäßige Verwaltung für Dritte von Mietverhältnissen über Wohnräume i.S. des § 549 BGB nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO eine Gewerbeerlaubnis benötigt. Wohnimmobilienverwalter müssen hierfür neben ihrer Zuverlässigkeit (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO) und ihren geordneten Vermögensverhältnissen (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO) den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO) nachweisen. | | | | | | | Neues vom MietRB: Neues vom MietRB: Am 5. Dezember 2017 erscheint die aktuelle Ausgabe des MietRB (Heft 12/2017). Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.: RA Ulrich C. Mettler § 15 FAO Selbststudium Die Mietpreisgestaltung in gewerblichen Mietverhältnissen - Gestaltungsvorschläge für die Rechtspraxis Der Beitrag befasst sich mit der Ausgestaltung von Mietpreisvereinbarungen in gewerblichen Mietverträgen unter besonderer Berücksichtigung von Indexklauseln, Leistungsvorbehalts- und Spannungsklauseln, Staffelmiet- sowie Umsatzmietvereinbarungen und der Kombination von verschiedenen Mietänderungsmöglichkeiten. Institutsdirektor Hartmut Glenk Unterschätzte Risiken: Heizungs-, Strom- und Wassersperre Ohne Energieversorgung ist der Besitz von Miet- oder Teileigentum sinnlos, weil Wasser- und Abwasserver- und Entsorgung, Strom und Heizenergie den tatsächlichen Besitz und Nutzung erst ermöglichen. Bei Störungen im Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter, Kunde und Versorger treten immer wieder rechtliche und praktische Probleme auf, die nicht ohne weiteres zu lösen sind: Wann darf der Vermieter während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses die Versorgung einstellen? Der Beitrag gibt Antwort auf diese und weitere Zweifelsfragen, wobei der Verfasser sich kritisch mit der Interessenabwägung des Vermieters, Versorgers und Mieters befasst. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MietRB klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (3 Ausgaben inkl. App + 3 Monate Testzugang kostenlos) klicken Sie bitte hier. | | | |
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