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| | der BFH hat festgestellt, dass die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Dies gilt zumindest dann, wenn derartige Verluste noch mit späteren Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden können und es deshalb noch nicht zu einer endgültigen Einkommensteuerbelastung gekommen ist. Außerdem hat der BFH entschieden, dass Bordellbetreiber, die im Rahmen des sog. Düsseldorfer Verfahrens freiwillig Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der bei ihnen tätigen Prostituierten geleistet haben, keinen Erstattungsanspruch geltend machen können. Weitere Themen in diesem Newsletter: Verwertungsbefugnis bei Treuhandverhältnissen, kostenloser Parkplatz als Nebenleistung zur Hotelübernachtung, Voraussetzungen eines Zweckbetriebes i.S.d. § 65 AO sowie Zuschätzung bei Außenprüfung eines Dönerrestaurants. +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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BFH 12.5.2016, VII R 50/14 Ein Bordellbetreiber, der im Rahmen des sog. Düsseldorfer Verfahrens freiwillig Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der bei ihm tätigen Prostituierten leistet, kann nicht nachträglich deren Rückzahlung an sich gem. § 37 Abs. 2 S. 1 AO verlangen. Erstattungsberechtigt nach dieser Norm ist nur der Steuerpflichtige selbst und nicht ein Dritter, der für Rechnung des Steuerschuldners leistet. |
BFH 20.4.2016, II R 54/14 Veranlasst der einzige Kommanditist einer GmbH & Co. KG, der zugleich der alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, die KG dazu, ein dieser gehörendes Grundstück ohne Gegenleistung zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung aus einem als Treugeber abgeschlossenen Treuhandvertrag auf den Treuhänder zu übertragen, begründet der Treuhandvertrag keine Verwertungsbefugnis des Kommanditisten i.S.v. § 1 Abs. 2 GrEStG. |
BFH 1.3.2016, XI R 11/14 Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu und ist deshalb mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird. |
FG Köln 7.4.2016, 10 K 2601/13 Ein Zweckbetrieb ist danach gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. |
FG Hamburg 23.2.2016, 2 K 31/15 Im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen können die im Zeitpunkt der Außenprüfung festgestellten Umsätze den zurückliegenden Prüfungsjahren zugrunde gelegt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Den Steuerpflichtigen trifft insoweit die Beweislast dafür, dass etwa ein "Döner-Krieg" die Preisgestaltung wesentlich beeinflusst hat. [FG Hamburg Newsletter v. 5.7.2016] |
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