Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens | Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht |
Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht | 20.12.2017 | Sehr geehrter Herr Prof. Do, mit den Aufklärungspflichten einer Bank hat sich einmal mehr der XI. Zivilsenat des BGH befasst. In dem gestern entschiedenen Fall ging es um die Empfehlung zum Abschluss eines im Hinblick auf die Zinsen wechselkursbasierten Darlehensvertrags, der zu unerwartet hohen Zinszahlungen geführt hatte. Wie der BGH in der Sache entschieden hat, lesen Sie in diesem Newsletter. Außerdem: BGH-Entscheidungen zum Gesellschaftsrecht und zum IP-Recht, ein BVerwG-Urteil zur Verwendung der Telefonverkehr-Metadaten durch den BND sowie eine Entscheidung des OLG Köln, mit der es die Verschmelzung der STRABAG AG mit der ILBAU Liegenschaftsverwaltung AG freigegeben hat. Lesen Sie in Sachen Gesellschaftsrecht auch den Aufsatz "Konzernrecht für die Konzernwirklichkeit" von Lukas Beck (AG 2017, 726) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements. Herzliche Grüße Mischa Peters Online-Redaktion | | | P.S.:Dies ist der letzte Newsletter in diesem Jahr. Die Online-Redaktion wünschen Ihnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch in das Jahr 2018! |
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| MELDUNGEN | EZB darf Aufsicht über dezentrale französische Genossenschaftsbanken organisieren | | Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens | | Rückzahlung zuvor gewährter gewinnunabhängiger Ausschüttungen stellt eine erneute Einzahlung der Einlage dar | | Bach-Blüten-Produkte: Vom Arzneimittel zum Lebensmittel | | Hinweis auf die von Preisnachlässen ausgeschlossenen Waren in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst | | BND muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art. 10 GG geschützten Telefonverkehren in der Datei VERAS unterlassen | | Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben |
| | AUS DEN HEFTEN | Konzernrecht für die Konzernwirklichkeit (AG 2017, 726) |
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EuG 13.12.2017, T-712/15 u.a. EZB darf Aufsicht über dezentrale französische Genossenschaftsbanken organisieren Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die Confédération nationale du Crédit mutuel zu organisieren. Dies gilt auch in Bezug auf den Crédit mutuel Arkéa. [EuGH PM Nr. 135 vom 13.12.2017] | |
| BGH 19.12.2017, XI ZR 152/17 Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens Eine Bank, die ihrem Kunden im Rahmen einer Finanzierungsberatung den Abschluss eines im Hinblick auf die Zinsen wechselkursbasierten Darlehensvertrags empfiehlt, muss auf die spezifischen Nachteile, Risiken und Besonderheiten dieser Finanzierungsform hinweisen. Die Bank verletzt ihre Aufklärungspflicht, wenn sie die Risiken der vom Kunden übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich macht, indem sie z.B. weder auf das Fehlen einer Zinsobergrenze hinweist, noch die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Währungsaufwertung ausreichend deutlich beschreibt oder gar das Wechselkursrisiko verharmlost. [BGH PM Nr. 197 vom 19.12.2017] | |
| BGH 10.10.2017, II ZR 353/15 Rückzahlung zuvor gewährter gewinnunabhängiger Ausschüttungen stellt eine erneute Einzahlung der Einlage dar Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar. Ein Kommanditist, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wieder auffüllt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, erlangt durch diesen Vorgang keinen Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann. BGH 21.9.2017, I ZR 29/13 Bach-Blüten-Produkte: Vom Arzneimittel zum Lebensmittel Der Anwendung der Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf ein vor dem 1.1.2005 als Arzneimittel und nachfolgend als Lebensmittel vertriebenes Produkt stehen Änderungen seiner Aufmachung nicht und Änderungen seiner Darreichungsform nur dann entgegen, wenn sie zu einer Änderung seiner materiellen Eigenschaften geführt haben. BGH 27.7.2017, I ZR 153/16 Hinweis auf die von Preisnachlässen ausgeschlossenen Waren in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst Bei der Prüfung, ob Informationen vorenthalten werden, kommt es auf Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, nur an, wenn das für die Werbung benutzte Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist. Bei einer auf ein Warensortiment bezogenen Preiswerbung sind die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen, sofern räumliche oder zeitliche Beschränkungen dieses Kommunikationsmediums nicht entgegenstehen. BVerwG 13.12.2017, 6 A 6.16 u.a. BND muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art. 10 GG geschützten Telefonverkehren in der Datei VERAS unterlassen Das BVerwG hat den Klagen eines Rechtsanwalts und eines Vereins auf Unterlassung der Speicherung und Nutzung von Metadaten (Verbindungsdaten) aus ihren Telekommunikationsverkehren in der vom Bundesnachrichtendienst (BND) betriebenen Datei VERAS (für: Verkehrsdatenanalysesystem) teilweise stattgegeben. [BVerwG PM Nr. 86 vom 14.12.2017] | |
| OLG Köln 14.12.2017, 18 AktG 1/17 Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben Das OLG Köln hat die Verschmelzung der STRABAG AG mit der ILBAU Liegenschaftsverwaltung AG freigegeben. Die beim LG anhängigen Klagen gegen den entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss stehen der Eintragung in das Handelsregister nicht entgegen. [OLG Köln PM vom 15.12.2017] | |
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Konzernrecht für die Konzernwirklichkeit (AG 2017, 726) Haftungsvermeidende Unternehmensorganisation innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsrechts von Lukas Beck Früher wurde über Konzerne vor allem auf der Bühne des Gesellschaftsrechts diskutiert. Nach wie vor besteht hieran Bedarf. Hinzugekommen ist in jüngster Zeit die Aufmerksamkeit anderer Rechtsgebiete. Sie versuchen Antworten darauf zu finden, wie Konzerne anstelle von Einzelunternehmen sich in dem von diesen Rechtsgebieten geregelten Lebensbereichen verhalten. Anforderungen an Konzerne werden verstärkt dadurch bestimmt, dass haftungsträchtige Szenarien aufgezeigt werden. Das betrifft das Kartellrecht, insbesondere nach jüngsten Änderungen im Zuge der 9. GWB-Novelle und sonstiges Straf- und öffentliches Recht, durch welches verhindert werden soll, dass Rechtsverstöße begangen werden. Erkannt werden muss auch, dass fehlerhafte Abläufe in der Unternehmensorganisation - wie etwa aktuell der sog. "VW-Abgasskandal" - sich nicht ohne eine Berücksichtigung ihrer Konzerndimensionalität rechtlich zutreffend behandeln lassen. Der Beitrag verschafft hierüber einen Überblick. | |
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