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| | kleine Ursachen entfalten mitunter große Wirkungen. Im urheberrechtlichen Streit der Musikgruppe Kraftwerk gegen die Sängerin Sabrina Setlur zeigt sich dies auf besondere Art. Letztere hatte in einem ihrer Songs eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus einem Kraftwerk-Titel gesampelt - wogegen sich die Elektropop-Pioniere aus Düsseldorfer seit nun mittlerweile 13 Jahren gerichtlich zur Wehr setzen. In der Sache entschieden zwischenzeitlich das LG Hamburg, das OLG Hamburg (zweimal), der BGH (zunächst zweimal), das BVerfG und nun schließlich der BGH erneut: denn der BGH legte dem EuGH in der Sache Fragen zur Vorabentscheidung vor. So geht der Streit um zwei Sekunden nach deutlich über einem Jahrzehnt in die nächste Runde - Ausgang ungewiss. Außerdem: eine weitere EuGH-Vorlage des BGH zum urheberrechtlichen Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung gegen eine Veröffentlichung durch die Presse sowie - erstmals mit diesem Newsletter - ein Aufsatzauszug aus den wirtschaftsrechtlichen Zeitschriften des Verlages, beginnend mit dem IPRB: Die Zukunft von Drittauskunftsansprüchen zur Vorbereitung der Rechtsdurchsetzung bei Verletzungen geistigen Eigentums im Internet (Grisse, IPRB 2017, 117). Frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos! Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Mischa Peters Online-Redaktion |
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BGH 1.6.2017, I ZR 115/16 Der BGH hat dem EuGH Fragen zu einer Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling vorgelegt. Danach stellt der BGH u.a. die Frage, ob ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden, und ob es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG um eine Kopie des anderen Tonträgers handelt. [BGH PM Nr. 86 vom 1.6.2017] |
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| BGH 1.6.2017, I ZR 139/15 Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit vorgelegt im Hinblick auf die Veröffentlichung von militärischen Lageberichten über die Auslandseinsätze der Bundeswehr. [BGH PM Nr. 87 vom 1.6.2017] |
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| BGH 12.1.2017, I ZR 198/15 Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden; es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann als Widerruf ausgelegt werden. | BGH 26.4.2017, I ZB 119/15 Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle unzulässig. | BAG 1.6.2017, 6 AZR 720/15 Der Vorstand eines Vereins kann das Arbeitsverhältnis mit seinem Geschäftsführer fristlos kündigen, wenn dieser auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betrieben hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er die Mitglieder dazu aufgefordert hat, eine außerordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen, um dort die Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Durch ein derart illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört. [BAG PM Nr. 24/17 vom 1.6.2017] |
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| LG Düsseldorf 31.5.2017, 12 O 68/17 Die Deutsche Umwelthilfe darf eine Pressemitteilung zum Thema "Diesel-Manipulationen" bei Volkswagen nicht weiter veröffentlichen. Der Verein darf nicht den Eindruck erwecken, die für den Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte zeigten, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden. [LG Düsseldorf vom 31.5.2017] |
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| KG Berlin 31.5.2016, 21 W 23/16 Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses steht dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten. Da Facebook seine Dienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers anbietet, ist es aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) in technischer Hinsicht nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen. [Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg] |
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Zur Rechtsdurchsetzung gegen unmittelbare Verletzer von Schutzrechten im Internet sind Auskunftsansprüche gegen Internetdiensteanbieter (Provider) oft ein unerlässliches Mittel. Sie ermöglichen es, die Identität des Verletzers in Erfahrung zu bringen. Die Zulässigkeit solcher Auskunftsansprüche im mitgliedstaatlichen Recht ist durch den EuGH bereits seit einigen Jahren geklärt. Der neue Vorschlag der Kommission für eine ePrivacy-Verordnung stellt die Zulässigkeit von Auskunftsansprüchen und auch das diese vorbereitende Monitoring, um IP-Adressen von Rechtsverletzern zu ermitteln, nun in Frage. | | |
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