Keine Mutterstellung einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen? Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht |
Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Zivilrecht | 10.01.2018 | Sehr geehrter Herr Prof. Do, kann eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, rechtlich die Mutterstellung erlangen? Mit dieser Frage hat sich der XII. Zivilsenat des BGH in einem aktuellen Urteil befasst. Lesen Sie in diesem Newsletter, wie die Richter in Karlsruhe entschieden haben. Mit den Themen Samenspende, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung, Kinder aus Kinderehen und aus gleichgeschlechtlichen Ehen hat sich auch Dr. Rainer Kemper in dem Aufsatz "Neues aus dem Abstammungsrecht" auseinandergesetzt (FamRB 2017, 438) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements. Eine angenehme Restwoche wünscht Günter Warkowski Online-Redaktion | | | |
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| MELDUNGEN | Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten Kindes rechtlich nur Vater werden | | Zu den Voraussetzungen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO | | Hilfspfändung des Zustimmungsrechts der Grundstückseigentümer zur Grundschuldlöschung ersetzt nicht die Zustimmungserklärung dieser beim Grundbuchamt | | Urteilsverkündung im Dienstzimmer des Richters | | Zahlungsansprüche aus Sponsoringvertrag |
| | AUS DEN HEFTEN | Neues aus dem Abstammungsrecht (FamRB 2017, 438) |
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BGH 29.11.2017, XII ZB 459/16 Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten Kindes rechtlich nur Vater werden Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, kann rechtlich nicht die Mutterstellung erlangen. Als dem Fortpflanzungsbeitrag der Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch Samenspende entsprechende Form der Elternschaftsbeteiligung ist mithin nur die Begründung der Vaterschaft möglich (§ 1592 BGB). [BGH PM Nr. 1 vom 4.1.2018] | |
| BGH 21.11.2017, XI ZR 106/16 Zu den Voraussetzungen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass eine Berufungserwiderung eingegangen oder dem Berufungsbeklagten ergebnislos eine Frist zur Erwiderung gesetzt worden ist. BGH 12.10.2017, V ZB 131/16 Hilfspfändung des Zustimmungsrechts der Grundstückseigentümer zur Grundschuldlöschung ersetzt nicht die Zustimmungserklärung dieser beim Grundbuchamt Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem neben dem Rückgewähranspruch der Grundschuld das Zustimmungsrecht des Grundstückseigentümers zur Löschung der Grundschuld gem. § 1183 BGB, § 27 S. 1 GBO gepfändet worden ist, reicht nicht aus, um gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld durch seine Erklärung zu ersetzen. BGH 5.12.2017, VIII ZR 204/16 Urteilsverkündung im Dienstzimmer des Richters Verkündungsmängel (hier: Verkündung im Dienstzimmer des Richters) stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde. Sind die Mindestanforderungen an eine Verlautbarung gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht; zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von dem Erlass und dem Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. OLG Koblenz 3.1.2018, 10 U 893/16 Zahlungsansprüche aus Sponsoringvertrag Das OLG Koblenz hat einem aktuell in der Fußball-Oberliga spielenden Verein Zahlungsansprüche gegen den ehemaligen Hauptsponsor zugesprochen. Der ehemalige 1. Vorsitzende des Vereins, der zugleich Geschäftsführer der VerwaltungsGmbH des Sponsors ist, haftet nicht. [OLG Koblenz PM vom 4.1.2018] | |
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Neues aus dem Abstammungsrecht (FamRB 2017, 438) Von Samenspenden, missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen, Kindern aus Kinderehen und aus gleichgeschlechtlichen Ehen von Dr. Rainer Kemper Der Verfasser zeigt die Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen v. 17.7.2017 (BGBl. I, 2513), des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 20.7.2017 (BGBl. I, 2780), des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen v. 17.7.2017 (BGBl. I, 2429) und des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 (BGBl. I, 2787) auf das Abstammungsrecht auf. | |
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