Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier. Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser Das November-Wetter und der Winter haben Einzug gehalten (starke Regen- und Schneefälle, kalte Nächte usw.). Flüge starten verspätet oder fallen ganz aus. Wie sehen die Rechte der Flugpassagiere aus?
Die EU-Kommission hat Ende November einen Vorschlag zur Revision der Pauschalreiserichtlinie veröffentlicht, der es in sich hat: Noch mehr Konsumentenschutz. Auch die Rechte der Flugpassagiere sollen gestärkt werden. Viel Vergnügen mit diesen "Travel ius".
Rolf Metz, Rechtsanwalt ________________________________________________________________________
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| 1. Winterzeit: Flugverspätungen, Annullierungen und Fluggastrechte
Winterzeit: Schnee, Eis und schlechte Witterungsverhältnisse beeinträchtigen den Flugverkehr. Flugzeuge müssen enteist werden. Welche Rechte haben die Flugpassagiere?
Als erstes ist anzumerken, die Fluggesellschaften müssen die Leistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 erbringen. Also nicht etwa der Reiseveranstalter oder das Reisebüro.
Flugverspätungen: Wenn der Flug verspätet startet, stehen dem Passagier Betreuungsleistungen zu (bei Kurzstrecke ab 2 Stunden Wartezeit, Mittelstrecke ab 3 Stunden, Langstrecke ab 4 Stunden). Betreuungsleistungen umfassen angemessene Verpflegung, allenfalls Unterkunft, wenn der Flug erst am nächsten Tag stattfindet und 2 Telefonate, E-Mails. Erreicht das Flugzeug den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, stehen dem Kunden zusätzlich bei einem Flug bis 1500 km 250 Euro, Mittelstrecke 400 Euro, Langstrecke ab 3500 km 600 Euro zu. Kann sich die Fluggesellschaft auf ausserordentliche Umstände berufen, entfällt die Pauschalzahlung. «Ausserordentliche Umstände» sind der Knackpunkt. Diese liegen nur vor, wenn die Fluggesellschaft keine Möglichkeit hatte, diese zu vermeiden (und sie ausserordentlich sind). So ist «enteisen» im Winter kein ausserordentlicher Umstand. Denn das kann man voraussehen und entsprechend einplanen (so z.B. ein Urteil des Amtsgerichtes Düssel-dorf). Dies trifft jedenfalls auf Flughäfen zu, wo im Winter Schnee fällt, Kälte herrscht usw.
Flugannullierungen infolge Winterwetter dürften regelmässig kurzfristig erfolgen (am Abflugtag oder einen Tag vorher). Hier sollte die Fluggesellschaft einen Ersatzflug anbieten. Wenn sie dies kann und der Abflug max. 1 Stunde früher erfolgt und die Ankunftszeit max. 2 Stunden später ist, gibt es keine Pauschalentschädigung. Wird kein Ersatzflug angeboten oder erfüllt dieser nicht genannten Bedingungen, sind die Pauschalentschädigungen zw. 250 und 600 Euro geschuldet. Ausser die Fluggesellschaft kann ausserordentliche Umstände nachweisen.
Wie die Rechte durchsetzen? Kürzlich haben sich Reisebüromitarbeiter bei einer internen Schulung beklagt, dass Fluggesellschaften nicht zahlen und auf die Vertragsbedingungen verweisen. Da ist anzumerken, dass die Vertragsbedingungen/Transportbedingungen die Fluggast-rechte-Verordnung nicht abändern usw. können. Die Fluggastrechte-Verordnung ist zwingendes Recht und geht Transportbedingungen usw. vor. Es ist allgemein bekannt, dass Fluggesellschaften eher zurückhaltend beim Auszahlungen dieser Entschädigungen sind. Es braucht schon eine gewisse Ausdauer, um zu seinem Recht zu kommen. Das ist auch der Grund, weshalb so viele Inkassounternehmen entstanden sind. Wer selbstständig seine Rechte geltend machen will, sollte prüfen, ob er in einem EU-resp. EWR-Staat gegen die Fluggesellschaft vorgehen kann (Abflugort resp. Ankunft). In der Schweiz kann es aufgrund der Gerichtspraxis schwierig werden.
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| 2. EU-Reiserichtlinie und Passagierrechte
Die EU-Kommission hat am 29. November 2023 einen Vorschlag zur Revision der EU-Reiserichtlinie und Flugpassagierrechte veröffentlicht. Dies unter dem Titel «Verbesserte Rechte für Reisende». Also noch mehr Konsumentenschutz.
Die EU-Reiserichtlinie soll aufgrund der Erfahrungen, welche während der Covid-19 Pandemie gemacht worden sind, ergänzt werden und zwar zugunsten der Reisenden: «The proposed amendments will provide stronger and clearer rights for travellers and clarify the obligations and responsibilities of package organisers.» - Das schon strenge EU-Recht soll also noch besser zu Gunsten der Reisenden ausgebaut werden. Rückzahlungen müssen innert 14 Tagen erfolgen, es soll neue Informationspflichten geben und Kunden müssen keine Gutscheine akzeptieren (sie können Auszahlung verlangen).
Auch die Rechte von Passagieren (Luft, Eisenbahn, Schiff und Bus) sollen verbessert werden.
Es ist ein Entwurf der EU-Kommission. Wie es weitergeht, ist offen. Die Reisebranche ist mit dem Vorschlag unzufrieden. – Doch der Vorschlag zeigt einmal mehr: Wir leben im Zeitalter des Konsumentenschutzes. Die Veranstalter werden noch mehr in die Pflicht genommen. Wer die Einzelheiten nachlesen will, findet sie auf der Seite der EU-Kommission, hier der Link.
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| Mit freundlichen Grüssen Ihr Rolf Metz
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