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Dürfen Fluggesellschaften Flugtickets einfach annullieren? Diese Frage taucht auf, wenn man Zeitungsartikel liest, in welchen Passagiere berichten, wie Ihre Flugscheine aufgrund eines fremden Telefonanrufes annulliert worden seien.
«Monsterwelle» auf Kreuzfahrt. Kreuzfahrten gelten als angenehme und interessante Ferienreisen. Leider ist das Meer unberechenbar. Im Dezember zerstörte eine Monsterwelle die Kommandobrücke eines Kreuzfahrtenschiffes, welches dann motorlos im Ozean dümpelte. Wie sieht da die Haftung aus?
Und: Wer haftet, wenn zu wenig Standliegen beim Hotelswimmingpool vorhanden sind? Das musste das Landgericht Hannover entscheiden. Viel Vergnügen mit diesen "Travel ius".
Rolf Metz, Rechtsanwalt ________________________________________________________________________
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| 1. Fluggesellschaft annulliert einfach Flugschein Eine Tageszeitung berichtete, dass eine Fluggesellschaft «einfach» Flugtickets annulliert habe, obwohl die Passagiere nie angerufen hätten. Die Fluggesellschaft berief sich auf entsprechende telefonische Annullierungen. – Wie sieht da die Rechtslage aus?
Die Regel ist relativ einfach: Der Passagier hat nachzuweisen, dass er einen gültigen Flugschein hat. Beruf sich nun die Fluggesellschaft auf eine telefonische Annullierung, hat sie nachzuweisen, dass die Person am Telefon zur Annullierung berechtigt gewesen ist. Dies kann sie nur tun, wenn sie Buchungsdetails und Angaben zum Fluggast abfragt, die nur der Fluggast kennen kann. – So ähnlich wie es Banken usw. tun. - Es dürfte nicht ausreichen, nur den Namen, Flugnummer und Flugdatum abzufragen. – Die Fluggesellschaft trifft eine Sorgfaltspflicht und wenn sie diese nicht erfüllt, wird sie schadenersatzpflichtig.
Rechtlich ist die Fluggesellschaft in der Beweispflicht (Art. 8 ZGB), muss also nachweisen, dass die annullierende Person dazu berechtigt gewesen ist. Ruft eine andere Person als die Vertragspartei (Fluggast) an, hat sich die Fluggesellschaft zu vergewissern, dass der Stellvertreter (anrufende Person) zur Annullierung berechtigt ist. Das dürfte gar nicht so einfach sein.
Siehe die Beispiele: Hier der Blick-Artikel., aufgerufen 18.1.2024
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| 2. Kreuzfahrt Kommandobrücke zerstört Kreuzfahrten sind angenehme Reisen. Vielleicht ist man mal seekrank. Und zum Glück sind Kreuzfahrten mit geringen Risken verbunden. Doch wenn man ein Unfall geschieht, sind eine Vielzahl von Passagieren betroffen. Und selbst zwischen Norwegen und Grossbritanni-en kann das Meer ganz schön toben. Das mussten die Passagiere und Besatzung der MS Maud von Hurtigruten erleben. Am 21. Dezember 2023 erfasst eine Monsterwelle das Expeditionsschiff zwischen Norwegen und Grossbritannien. Die Kommandobrücke wurde zerstört und der Antrieb viel aus. Das Schiff mit 266 Passagieren und 131 Besatzungsmitglieder muss-te abgeschleppt werden. Zum Glück würde niemand verletzt.
Wer haftet in einem solchen Fall? Kreuzfahrten sind Pauschalreisen. Und internationale Kreuzfahrten unterstehen dem Athener Übereinkommen, welches die Haftung für Unfälle regelt. Für Reisebüros und Reiseveranstalter ist wichtig zu wissen, dass nicht einfach die Schifffahrtsgesellschaft haftet. Vielmehr ist es der Beförderer. Und bei Kreuzfahrten ist der Reiseveranstalter Beförderer im Sinne des Athener Übereinkommens. Somit haftet die Schiffsgesellschaft und der Veranstalter solidarisch für Schäden. Das Athener Übereinkommen von 1974 enthält tiefe Haftungslimiten (Tod oder Körperverletzung ca. CHF 62'000, Kabinenge-päck ca. CHF 1'100).
| 3. Urteil: Zuwenig Strandliegen (Liegestühle)
Wer kennt die Bilder nicht? Am Morgen früh rennen die Hotelgäste zum Pool, belegen mit Badetüchern Liegestühle, damit sie sicherlich einen ergattern. Was nun, wenn man selbst keinen freien Liegestuhl mehr findet? – Klagen! – lautet die Devise.
Ein Reisender konnte für sich und seine Familie keine freien Liegestühle finden, weil andere Gäste des Hotels diese mit Badetüchern usw. reserviert hatten, obwohl sie sie nicht benutzten. Der Veranstalter unternahm, trotzt Mahnung, nichts gegen diesen «Missstand». Und so klagte der Reisende den Veranstalter ein und machte einen Reisemangel geltend.
Und der Reisende bekam Recht! Das Gericht hielt fest, dass der Veranstalter zwar nicht für jeden Gast eine Liege zur Verfügung stellen müsse. Doch wenn er feststelle, dass Liegen reserviert und dann nicht benützt würden, müsse er eingreifen. – Dem Reisenden selbst könne nicht zugemutet werden, selbst Badetücher zu entfernen usw., denn dies könne zu Handgreif-lichkeiten führen.
Minderung: 15% des Tagespreises für die Tage ohne verfügbare Liege.
Quelle: Urteil Amtsgericht Hannover vom 20.12.2023
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