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Haftet der Reiseveranstalter für schlechtes Wetter? Das musste ein Gericht entscheiden. So auch die Frage, ob man bei einem stark verspäteten Flug gleichwohl einchecken muss oder man zu Hause bleiben darf.
Auf den 1. September ist das neue Datenschutzgesetz in Kraft getreten. Wie kommt man zu einer guten Datenschutzerklärung?
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Rolf Metz, Rechtsanwalt
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| 1. Check-In bei verspätetem Flug Fluggesellschaften orientieren Fluggäste über Abflugverspätungen auf Websites usw. Der Fluggast könnte also versucht sein, wenn aus seiner Sicht der Flug (infolge Verspätung) nutzlos wird, gar nicht erst zum Check-In zu erscheinen. Und er fordert dann gleichwohl die Entschädigung für verspätete Ankunft nach der Fluggast-Verordnung ein.
Dem hat das Amtsgericht Köln einen Riegel geschoben.
Die Fluggäste hatten Kenntnis vom verspäten Abflug ihres gebuchten Fluges erhalten. Und aus ihrer Sicht würde sich der Flug derart verspäten, dass sie den vorgesehenen Termin nicht mehr wahrnehmen könnten. Deshalb erschienen sie gar nicht zum Check-In. Der Flug verspätete sich dann wirklich um 4 Stunden und 51 Minuten. – Aufgrund dieser Ankunftsverspätung forderten sie die gemäss EU-Rechtsprechung für Ankunftsverspätungen geschuldete Entschädigung.
Das Gericht widersprach dieser Argumentation. Als die Reisenden sich entschlossen, den Flug nicht anzutreten, war noch gar nicht klar gewesen, wie gross die Ankunftsverspätung gewesen sein würde. Um ihre Rechte zu wahren, hätten sie einchecken und den Flug antreten müssen. Flugverspätungen seien nicht wie Annullierungen zu behandeln.
Und Flugpassagiere seien für die Reiseplanung selbst verantwortlich. Wenn Verpflichtungen zu nahe an der Ankunftszeit geplant würden, sei dies das Risiko des Fluggastes. Das könne nicht der Fluggesellschaft übertragen werden.
Urteil Amtsgericht Köln vom 21.7.2023
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| 2. Haftung für schlechtes Wetter
Soll der Reiseveranstalter nun auch noch für schlechtes Wetter haften? Muss der Veranstalter den Reisenden darauf hinweisen, dass es während seinen Ferien regnen könnte? Dies war die Meinung einer Reisenden.
Die Kundin hatte für sich und ihren Partner eine exklusive Ecuador-Privatrundreise für 18'000 Euro gebucht. Reisezeit Mitte bis Ende Dezember. Nun war das Wetter schlecht und führte zu Sichtbeeinträchtigungen, ein Ausflug fiel aus und es gab Lärmbelästigungen. Für all das sollte der Veranstalter haften, Rückforderung 6000 Euro.
Das Gericht war anderer Meinung. Für den ausgefallenen Ausflug und die Lärmbelästigungen gab es 800 Euro zurück. Doch für die Beeinträchtigungen der Sicht infolge schlechten Wetters gab es kein Geld.
Die Begründung des Gerichts ist interessant: Der Veranstalter habe die Reisende nicht auf die im Dezember üblichen Witterungsbeeinträchtigungen hinweisen müssen. Diese Informationen seien ohne Weiteres im Internet abrufbar. Bereits bei einer einfachen Recherche im Internet hätte man die Informationen finden können. – Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich um eine hochpreisige Reise gehandelt habe.
Eine gesteigerte Informationspflicht seitens des Veranstalters bestehe nur, wenn der Reisende hinsichtlich der Umstände über ein Informationsdefizit verfüge. – Da ist anzufügen, dass es sich dabei um Reise-relevante Umstände handeln muss, die Umstände nicht allgemein bekannt sind oder – wie das Gericht ausführt – nicht einfach in Erfahrung zu bringen sind.
Urteil Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 15.03.2023
| 3. Wie kommt zu einer guten Datenschutzerklärung? Datenschutz Generatoren
Auf den 1. September 2023 ist das neue Datenschutzgesetz in Kraft getreten. Da es keine Übergangsfristen kennt, müssten sämtliche Datenschutzerklärung seit dem 1. September 2023 konform mit dem neuen Recht sein. Wie kommt man zu einer korrekten Datenschutzerklärung?
Es gibt drei Möglichkeiten: Man lässt sich fachlich beraten, z.B. bei reisebueorecht.ch, info@reisebuerorecht.ch
Mitglieder des Schweizer Reise-Verbandes (SRV) haben eine Muster-Datenschutzerklärung erhalten. Diese ist unter Umständen den Gegebenheiten des eigenen Betriebes (erfasste Daten, Datenflüsse, Zugriff der Mitarbeiter, Cloud-Dienste, Social Media usw.) anzupassen.
Man benutzt einen Datenschutz-Generator. Solche finden sich im Internet. Auf den ersten Blick ist dies eine einfache (und in der Regel) kostengünstige Lösung. Doch viele dieser Generatoren sind 2018 entstanden und haben die EU-Datenschutz-Grundverordnung DSGVO umgesetzt. Wenn sie nicht aktualisiert worden sind, sollten sie nicht verwendet werden.
Das «normale» Reisebüro hat nichts mit der DSGVO zu tun und zudem sind z.B. oft Adressen und weitere Angaben von Social Media nicht à jour geführt. – Nur Reisebüros, welche ihre Aktivität auch auf die EU ausrichten, unterstehen – zusätzlich zum Datenschutzgesetz – auch der DSGVO.
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