Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier. Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser Ferienzeit – Reisezeit, doch bei einigen Hotels und anderen Leistungsträgern neigt sich die Saison am Ende zu. Zu wenige Buchungen und das Hotel schliesst. Was geschieht mit den Kunden? Umbuchen lautet die Devise. Doch muss sich der Kunde eine Umbuchung gefallen lassen? Lesen Sie mehr in diesen «Travel ius».
Verlorene Koffer, Flugzeug fliegt ohne Gepäck, Koffer verspätet und ähnliche Schlagzeilen waren in letzter Zeit zu lesen. Wie sieht die Rechtslage aus?
Wie soll Ihre Reisebüro heissen? Mit «Easy» dürfte es gar nicht «easy» gehen.
Viel Vergnügen mit diesen "Travel ius".
Rolf Metz, Rechtsanwalt
Sie dürfen diesen Newsletter gerne an interessierte Leserinnen und Leser weiterleiten, hier kann man «Travel ius» abonnieren. Wer den Newsletter als PDF-Datei downloaden möchte, hier der Link.
Wir beraten Sie bei der rechtlichen Gestaltung von Websiten, Anmeldeformularen, Flyern, Prospekten, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzbestimmungen usw. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Hier geht es zum Formular.
| 1. Geschlossene Hotels – Kunde wird umgebucht. Kunde akzeptiert Ersatzhotel nicht! Obwohl wir in der Schweiz Ferienzeit haben, ist dies in gewissen Destinationen schon Nebensaison. Und das eine oder andere Hotel schliesst, auch wenn noch Zimmer gebucht sind. Das kann dann der Veranstalter ausbaden! Muss der Kunde nun jedes Ersatzhotel akzeptieren? «Nein», lautet die lapidare Antwort.
Eine Änderung eines Hotels kann eine wesentliche Vertragsänderung sein und diese muss der Kunde nicht akzeptieren.
Damit keine wesentliche Änderung vorliegt, muss das Hotel - am gleichen Ort und - in gleicher Lage sein sowie - gleiche Qualität (oder allenfalls besser) aufweisen.
In erster Linie sind die Hotelbeschreibungen in den Katalogen, Webseiten usw. sowie der Reisebestätigung massgebend und werden zum Vergleich beigezogen. Minimale Abweichungen muss der Kunde akzeptieren.
Zur Qualität gibt es einiges zu sagen. So kann ein Familienhotel grundsätzlich nur mit einem anderen Familienhotel ersetzt werden. Sporthotel nur mit Sporthotel usw. Mit anderen Worten darf der Zuschnitt der Reise nicht verändert werden. Ein Upgrade muss sich der Kunde nicht immer gefallen lassen. So können Familien nicht von einem *Stern-Hotel in ein ****Sterne-Hotel umgebucht werden. Auch andere Reisenden müssen sich kein Upgrade gefallen lassen, wenn der Zuschnitt der Reise ändert. So sind in hochklassigen Hotels die Nebenkosten (also Getränke, Zimmerservice usw.) regelmässig teurer sind. Dazu kommen allenfalls Kleidervorschriften usw.
An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass für ein teureres Ersatzhotel kein Aufpreis verlangt werden kann. Preiserhöhungen können nur für die in Art. 7 Pauschalreisegesetz genannten Gründe erhöht werden und dazu gehören Unterkunftskosten nicht.
|
| 2. Reisegepäck macht wieder Schlagzeilen
Bei Flugpauschalreisen kommt auf das Fluggepäck das Montrealer Übereinkommen zur An-wendung. Und dieses beschränkt die Haftung für verlorenes oder zerstörtes Gepäck sowie für Verspätungsschäden.
Kommt das Gepäck an der Destination nicht an, sollte sofort beim Bagage Claim das ent-sprechende Büro aufgesucht werden, damit die Suche nach dem Koffer eingeleitet werden kann. Und dann ist auch die betreffende Fluggesellschaft zu kontaktieren. Jede Fluggesell-chaft hat eigene Regelungen, welche Auslagen sie bei verspätetem Gepäck übernimmt. Und die Fluggesellschaften sind sehr restriktiv. Es wird nur das Allernötigste bezahlt oder auch nur ein «Over-Night-Kid» abgegeben (wer Business oder First Class fliegt, ist besser dran). – In einem deutschen Fall hat das Gericht genau festgelegt, was man kaufen darf, sogar die Anzahl der Unterwäsche-Stücke standen zur Debatte.
Wird das Gepäck zerstört oder geht es verloren, so haftet die Fluggesellschaft nur bis ca. CHF 1600 (1228 Sonderziehungsrechte). Das ist eine Haftungslimite. Also auch wenn der Wert des Koffer(inhaltes) erheblich mehr ist, wird maximal CHF ca. 1600 bezahlt. Und zwar wird der Schaden nach dem Zeitwert der Sachen berechnet (also nicht etwa, was man für einen neuwer-tigen Ersatz bezahlen müsste). – Aus diesen Gründen kann eine Gepäckversicherung durchaus Sinn machen. Also bei der Buchung ausdrücklich nachfragen, ob eine Gepäckversicherung gewünscht werde.
| 3. Wie soll Ihr Reisebüro heissen? Sicherlich nicht "easy"
Aufgepasst, wenn Sie Ihrem Reisebüro einen attraktiven Namen geben wollen. Da sind «Easy» und «Mc» usw. schnell bei der Hand. Auch Früchtenamen (nicht nur Äpfel) sind heikel.
Internationale Unternehmen kennen keinen Spass, wenn es um Bestandteile ihres Namens geht. Das muss gerade die britische Musikband «Easylife» erfahren. Die Easy Group von Easyjet-Gründer Stelios Haji-Ioannou hat Easylife wegen Nachahmung eingeklagt. Die Easy Group gibt 1,15 Million Euro pro Jahr aus, um gegen Nachahmer vorzugehen.
Quelle: Aerotelegraph, 4.10.2023
Wer einen Namen für sein Unternehmen sucht, sollte nie glauben, dass er «unter dem Radar der Grossen» fliegt. Diese haben ihre Augen überall. Besser sich vorher fachmännisch beraten lassen, im Nachhinein ist alles immer viel teurer.
| Wir beraten Sie gerne in allen rechtlichen Fragen rund ums Reisen, beim Verfassen von Reise-bedingungen, Datenschutzhinweisen, Gestaltung von Websites, Katalogen, korrekte Preisbekanntgabe usw. Kontaktformular
Wir wünschen Ihnen eine gute Zeit
Rolf Metz, Rechtsanwalt
| Sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr. Copyright Rolf Metz, 2023 |
|
Wenn Sie diese E-Mail (an: newsletter@newslettercollector.com) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier kostenlos abbestellen. Reisebuerorecht.ch Casella Postale 509 6614 Brissago info@reisebuerorecht.ch
|