Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier. Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser Seit längerem erhalten Sie wieder den «Travel ius»-Newsletter. Zum Start mit einer erfreulichen Meldung, die Werbung mit Preisen wird vereinfacht. Dann ein Hinweis zu den Einreise- und Gesundheitsbestimmungen. Sie dürfen diesen Newsletter gerne an interessierte Leserinnen und Leser weiterleiten, hier kann man «Travel ius» abonnieren, hier geht es zur Anmeldung "Travel ius" . Wer den Newsletter als PDF-Datei downloaden möchte, hier der Link: zur "Travel ius"-Bibliothek
| 1. Preisbekanntgabe-Verordnung und Werbung mit Preisen Wer Werbung für Pauschal- und Flugreisen macht und dabei Preise nennt, muss die Vorschriften der Preisbekanntgabe-Verordnung beachten. Das heisst, das Angebot muss spezifiziert werden. Es ist also anzugeben, was man für den genannten Preis bekommt (Leistungen) und unter welchen Bedingungen der Preis gilt (z.B. bei Aktionen). Diese Angaben können grossen Raum beanspruchen. Und gemäss Rechtsprechung müssen diese Angaben in allen Werbemittel erfolgen. Sie kennen sicherlich die Fernsehwerbung, wo dann unten am Rand des Bildes diese Angaben zu finden sind - klein, schnell und schon vorbei. Bei Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften ist es eher eine Kostenfrage, will man doch den teuren Inserateplatz nicht mit solch «technischen» Angaben vergeuden. Nun die gute Nachricht: Ab 1. Juli 2021 gelten neue Regelungen. Die Pflicht zu Spezifizierung bleibt, doch sie muss nicht mehr zwingend beim beworbenen Preis stehen. Neu darf man einen gut lesbaren Verweis auf eine Webseite verwenden. Dieser Verweis kann eine Webadresse oder ein QR-Code sein. Bedingungen sind: ein gut lesbarer Verweis, er muss also so gestaltet sein, dass der Durchschnittsleser ihn findet und gut lesen kann. Eine «Mikroschriftgrösse» dürfte also nicht genügen. Man kann sich auch vorstellen, dass unter «gut lesbar» eine relative kurze Webadresse gemeint ist (und nicht eine solche, die über mehrere Zeilen hinweggeht). Das Gesetz erwähnt den QR-Code nicht ausdrücklich. Doch eine Auskunft des SECO bestätigt, dass ein gut lesbarer QR-Code ausreichend ist. Das bedeutet, dass der QR-Code von jedem durchschnittlichen Smartphone erfasst werden kann und den Nutzer auf die entsprechende Webseite weitergeleitet wird. Sowohl Webadresse wie QR-Code müssen direkt zum entsprechenden Angebot mit der Spezifizierung desselben führen. Es wäre also nicht zulässig, dass nur die Startseite der Webpräsenz erscheint oder sonst wie der Nutzer auf der Website blättern muss, bis er zu den vorgeschriebenen Angaben kommt.Siehe dazu auch die Pressemitteilung des Bundesrates vom 19. Mai 2021, Pressemitteilung (Bundeskanzlei)
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| 2. Einreise- und Gesundheitsbestimmungen in Zeiten von Covid-19 Nach Art. 4 Abs. 3 Pauschalreisegesetz muss das Reisebüro den Kunden vor der Buchung über die Einreise- und Gesundheitsbestimmungen schriftlich oder in anderer geeigneter Form informieren. In Zeiten der schnell ändernden Einreise- und Gesundheitsbestimmungen eine fundamentale Bestimmung. Es sind vier Punkte zu beachten: Die Informationen müssen vor der Buchung, das heisst vor Vertragsabschluss gegeben werden. Der Kunde muss im Zeitpunkt der Buchung diese Angaben haben. Verletzt das Reisebüro diese Informationspflichten, kann der Kunde kostenlos, also ohne Bezahlen von Stornogebühren, vom Vertrag zurücktreten. Und der Reiseveranstalter kann schadenersatzpflichtig werden. So die herrschende Lehre. Das Reisebüro muss den Kunden schriftlich oder anderer geeigneter Form über diese Bestimmungen informieren. Schriftlich ist auf Papier. Eine andere geeignete Form ist z.B. per E-Mai. Ein rein mündlicher Hinweis dürfte bei den heutigen, z.T. umfassenden Gesundheitsbestimmungen zur Einreise nicht genügen. Es handelt sich um eine Informationspflicht. Dies bedeutet, dass das Reisebüro im Streitfall nachweisen muss, dass es diese Informationen rechtzeitig, also vor Vertragsabschluss, gegeben hat. Und was für das Reisebüro wichtig ist, es ist eine reine Informationspflicht. Hat das Reisebüro diese Informationen gegeben, obliegt es dem Kunden, abzuklären, ob er diese Pflichten einhalten kann. Das Reisebüro ist nicht für die Einreise verantwortlich.
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