Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier. Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser
Die heutigen «Travel ius» stellen Ihnen ein wichtiges Urteil zur Haftung des Reisebüros bei der Vermittlung von Flügen vor. Da es von grundlegender Bedeutung und somit wichtig ist, belassen wir es bei diesem einen Beitrag.
Hinweis: Webinare zum neuen Datenschutzgesetz sind in Vorbereitung. Viel Vergnügen mit "Travel ius" Rolf Metz Rechtsanwalt Wir beraten Sie bei allen rechtlichen Fragen rund ums Reisen, bei der Gestaltung von Websiten, Anmeldeformularen, Flyern, Prospekten, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzbestimmungen usw.
| 1. Haftung des Reisebüros für die Flugplanung Und zwar ging es um folgende Geschichte: Eine Familie (4 Personen) wollte von München über Zürich nach Dubai reisen. Preis 3.743.20 EUR. Bei der Buchung wurde der Reisebüroangestellten mitgeteilt, dass die beiden Chihuahuas im Passagierraum mitreisen sollten. Die Reisebüromitarbeiterin buchte die Flüge. Beim Check-In in München wurden die Passagiere informiert, dass für den Flug Zürich – Dubai die Hunde nicht in der Kabine angemeldet seien. Die Familie flog gleichwohl nach Zürich. In Zürich teilte man der Familie mit, dass auf Flügen nach Dubai keine Tiere in der Kabine befördert werden dürften (auch nicht im Frachtraum von Passagierflugzeugen). Die Familie brach hierauf die Reise ab.
In der Folge klagte das Reisebüro die Familie auf Bezahlung des Flugpreises und der Vermittlungsgebühr ein. Die Familie ihrerseits wollte die Kosten für einen nun nutzlos gewordenen Covid-19 Antigentest sowie die Transportgebühren für die Hunde von München nach Zürich und zurück erstattet haben.
Wie sieht die Rechtslage in der Schweiz aus?
Es handelte sich um einen vermittelten Flug. Der Transportvertrag kam zwischen den Fluggesellschaften und den Passagieren zustande.
Das Reisebüro verlangte für seine Tätigkeit eine Vermittlungsgebühr. Die Vermittlung von Flugtickets ist rechtlich ein Auftrag. Verlangt das Reisebüro eine Vermittlungs- oder Dossiergebühr, so kann das Vorliegen eines Auftrages nicht mehr bestritten werden. Das Reisebüro als Beauftragter hat den Vermittlungsauftrag mit aller Sorgfalt auszuführen. Es ist ein Spezialist und muss daher sein gesamtes Wissen und Können bei der Beratung und Buchung einsetzen. Dabei hat es die Sonderwünsche der Kunden zu berücksichtigen. Die Familie hatte bei der Buchung klar gesagt, dass die beiden Hunde im Passagierraum mitfliegen sollten.
Nacht Art. 397 OR hat das beauftragte Reisebüro die Weisungen des Reisenden (hier Mit-nahme der Hunde im Passagierraum) zu befolgen. Sind diese nicht zweckmässig oder können sie nicht erfüllt werden, ist der Reisende darüber aufzuklären. Ohne Zustimmung des Reisenden darf von dessen Wünschen (= Weisungen) nicht abgewichen werden. Das Reisebüro hätte also vor der Buchung abklären müssen, ob die Hunde im Passagierraum transportiert werden können.
Das Gericht führt denn auch aus, dass die Mitarbeiterin des Reisebüros hätte sorgfältig prüfen müssen, ob der Transport im Passagierraum überhaupt möglich wäre. Gemäss den Vorschriften der IATA dürfen Haustiere, die nach Dubai reisen, nur als Fracht transportiert werden. Das heisst weder im Passagierraum noch im Frachtraum einer Passagiermaschine. Dies hatte die Mitarbeiterin jedoch nicht abgeklärt. Erschwerend kam dazu, dass das Einbuchen der Tiere erst nach Buchung der Flugtickets möglich war. Mit anderen Worten musste das Reisebüro zuerst die 3.327.20 EUR für die Flugscheine verauslagen, bevor überhaupt die Hunde hätten gebucht werden können.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Mitarbeiterin die Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt habe und somit die Familie die Flugscheine nicht bezahlen muss. Aber das Reisebüro die nun nutzlos gewordenen Auslagen der Familie zu bezahlen habe. – Ein Schweizer Gericht dürfte zu einem ähnlichen Urteil kommen.
Quelle: Urteil des Amtsgerichts München vom 02.05.2023, Aktenzeichen 114 C 8563/22 (Pres-semitteilung).
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