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| | am 18.5.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie verabschiedet. Die enthaltene Novelle des Geldwäschegesetzes ist in weiten Teilen am 26.6.2017 in Kraft getreten. Die damit einhergehende Einführung eines Transparenzregisters, die Auswirkungen auf nahezu sämtliche Gesellschaftsformen hat, beleuchten Prof. Dr. Heinz-Dieter Assmann undDr. Hilmar Hütten in der am 5.7.2017 erscheinenden Doppelausgabe 13-14/2017 der AG (Beitrag frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Einen Vorgeschmack auf diesen und weitere Beiträge finden Sie im heutigen Newsletter. Außerdem möchten wir Sie auf die in der vergangenen Woche erschienene 68. Lieferung des Handbuchs Personengesellschaften von Westermann/Wertenbruch hinweisen, in der wieder wichtige Aktualisierungen im Gesellschafts- und Steuerrecht vorgenommen wurden. Weitere Informationen finden Sie weiter unten im Newsletter unter Literatur. Sonnige Grüße aus Köln Katharina Melkko AG-Redaktion P.S.: Kennen Sie schon das Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht bei Otto Schmidt online? Stöbern Sie im Online-Katalog und testen Sie 4 Wochen kostenlos! |
Verlagsangebot
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Rechtsprechung: Unternehmensrecht OLG Düsseldorf: Zur Anmeldung der Übertragung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge 1. Aus der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ("Der Kommanditist Herr Dr. H.W.K. ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Er hat seinen Kommanditanteil von 1.800 € Herrn B.D., geboren am 7.6.1951, in ... Oberhausen, übertragen, wodurch sich dessen Kommanditeinlage auf 36.000 € erhöht. Der bisherige Kommanditist sowie die persönlich haftende Gesellschafterin versichern, dass dem ausgeschiedenen Kommanditisten keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden ist. ...") geht hinreichend sicher hervor, dass es sich nicht um einen bloßen Mitgliederwechsel, sondern um die Übertragung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge handelt. 2. Die als Verfahrensantrag und -erklärung auslegungsfähige Anmeldung, deren Formulierung bei der Eintragung der Verantwortung des Registergerichts unterliegt, verlangt auch mit Blick auf die zu wahrende Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht einen bestimmten Wortlaut, insbesondere nicht die ausdrückliche Erklärung, dass die Übertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge erfolge. [OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.3.2017 - I-3 Wx 231/16 ] | |
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Rechtsprechung: Unternehmensrecht OLG München: Zum Einsichtsrecht des Kommanditisten in Geschäftsunterlagen aus wichtigem Grund 1. § 166 Abs. 3 HGB gibt dem Kommanditisten ein außerordentliches Prüfungsrecht zur Kontrolle der Geschäftsführung, das inhaltlich über § 166 Abs. 1 HGB hinausgeht, aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetzt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Belange des Kommanditisten durch die Rechte nach § 166 Abs. 1 HGB nicht hinreichend gewahrt sind und die Gefahr einer Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist besteht; der Anspruchsteller hat insbesondere darzulegen, dass begründetes Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung besteht. 2. Die verzögerte Erstellung von Jahresabschlüssen stellt keinen wichtigen Grund für die Geltendmachung des außerordentlichen Informationsrechts dar. 3. Das außerordentliche Informationsrecht kann jedoch bei einem massiven Fehler im Prospekt für ein nahezu das gesamte Vermögen der Immobilienfonds-KG darstellendes Objekt gegeben sein, der die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft entscheidend prägt. [OLG München, Urt. v. 22.3.2017 - 7 U 3356/16 ] | |
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Rechtsprechung: Unternehmensrecht OLG Dresden: Gewinnausschüttungsansprüche als verdeckte Sacheinlage Zur Einbringung von Gewinnausschüttungsansprüchen im Wege einer verdeckten Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. [OLG Dresden, Urt. v. 12.1.2017 - 8 U 332/16] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG München: Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für masseverkürzende Leistungen (hier: Abgeltung von Arbeitsleistungen) 1. Die Haftung des Organs für masseverkürzende Leistungen nach § 64 Satz 1 GmbHG kann nur dann entfallen, wenn der Gesellschaft ein dem Gläubigerzugriff unterliegender Vermögenswert zufließt. 2. Insbesondere Zahlungen, mit denen Arbeitsleistungen abgegolten werden, sind masseschmälernde Zahlungen im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG (entgegen OLG Düsseldorf v. 1.10.2015 - 6 U 169/14). [OLG München, Urt. v. 22.6.2017 - 23 U 3769/16] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht LG Düsseldorf: Haftung einer Ratingagentur 1. Anleger sind nicht in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Emittenten und einer Ratingagentur einbezogen. 2. Eine Ratingagentur haftet Anlegern nur bei einer fehlerhaften Bewertung von Finanzinstrumenten, nicht dagegen bei einer bloßen fehlerhaften Bewertung des Unternehmens des Emittenten. [LG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.2017 - 10 O 181/15 (Leitsätze der Redaktion)] | |
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Verlagsangebot Meldungen: BGH 29.2.6.2017, XI ZR 562/15 u.a. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist; auch bei Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden. [BGH PM Nr. 104 vom 4.7.2017] |
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Meldungen: Gesetzgebung Am 26.6.2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in weiten Teilen in Kraft getreten (BGBl. I 2017, 1822). Wir hatten hierzu im Vorfeld berichtet. Lesen Sie außerdem zu der damit einhergehenden Einrichtung eines Transparenzregisters den Beitrag von Prof. Dr. Ulrich Seibert in der GmbHR 07/2017. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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Meldungen: Gesetzgebung Am 24.6.2017 wurde das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Auch hierzu hatten wir bereits berichtet. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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Meldungen: BMF-Schreiben Das Bundesministerium der Finanzen hat am 21.6.2017 ein Schreiben zur Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft (- IV C 2 - S 2706/14/10001 - DOK 2017/0543913 -) veröffentlicht. Grund dafür war ein BFH-Urteil vom 25.3.2015 (Az.: I R 52/13), wonach die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) an einer Mitunternehmerschaft zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) führt. |
Literatur Die nächste Ausgabe der GmbHR (14/2017) erscheint am 15.7.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der AG (13-14/2017) erscheint am 5.7.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: RA Prof. Dr. Heinz-Dieter Assmann, LL.M. (U. Pa. Phil./USA) / RA Dr. Hilmar Hütten, LL.M. (LSE) Das elektronische Transparenzregister - Mitteilungs- und Angabepflichten Am 18.5.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie verabschiedet. Die enthaltene Novelle des Geldwäschegesetzes, die am 26.6.2017 in Kraft getreten ist, sieht die Einführung eines Transparenzregisters vor. Es wird Angaben über alle natürlichen Personen enthalten, die als "wirtschaftlich Berechtigte" hinter Kapital- und Personengesellschaften, Stiftungen, Trusts oder trustähnlichen Gebilden stehen und diese kontrollieren. Zu diesem Zweck werden bußgeldbewehrte Angabe- und Mitteilungspflichten geschaffen, die in der einen oder anderen Form für nahezu alle privatrechtlichen Unternehmen und Organisationen und ihre wirtschaftlich Berechtigten im In- und Ausland gelten und im Mittelpunkt des Beitrags stehen. In komplizierten Vorschriften verschachtelt geregelt, sind diese Pflichten keineswegs eindeutig zu bestimmen und stellen Wissenschaft und Praxis vor zahlreiche Anwendungsfragen. Dies und der Umstand, dass auch Änderungen mitgeteilter Angaben angabe- und mitteilungspflichtig sind, belasten die betroffenen Unternehmen nicht unerheblich. RA Dr. Frank Eggers / RA Dr. Tobias de Raet Das Recht börsennotierter Gesellschaften zur Identifikation ihrer Aktionäre gemäß der EU-Aktionärsrechterichtlinie - Neue Rechte für Gesellschaften, neue Pflichten für Kreditinstitute Weitgehend unbeachtet von der (Fach-)Öffentlichkeit hat die reformierte EU-Aktionärsrechterichtlinie ein Recht börsennotierter Gesellschaften zur Identifikation ihrer Aktionäre geschaffen. Der im deutschen Recht bislang nur für die Namensaktie geltende Grundsatz "know your shareholder" wird damit auf die Inhaberaktie ausgedehnt und könnte gar zu deren Abschaffung führen. Der europäische Gesetzgeber nimmt zur Umsetzung des Auskunftsrechts der Gesellschaften die Intermediäre - d.h. die depotführenden Kreditinstitute - in die Pflicht. Sie müssen die Daten zur Identifikation der Aktionäre für die Gesellschaften beschaffen und an andere Kreditinstitute weiterleiten. Der Beitrag erläutert die Vorgaben der neuen Richtlinie und ihre Auswirkungen auf das deutsche Aktienrecht und diskutiert das Verhältnis zu den §§ 21 ff. WpHG. Prof. Dr. Volker Emmerich Fusionskontrolle 2015/2016 Der Beitrag berichtet über die Entwicklung der deutschen und der europäischen Praxis zur Fusionskontrolle in der Zeit von Anfang des Jahres 2015 bis Anfang des Jahres 2017. Ganz im Mittelpunkt des Interesses steht dabei der spektakuläre Fall Edeka/KT. |
Literatur Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften - 68. Lieferung (Juni 2017) Prof. Dr. Dres. h.c. Harm Peter Westermann geht in Teil I Gesellschaftsrecht § 37 Tod eines Gesellschafters - der gesetzliche Regelfall insbesondere auf die Stellung der in die Position des Gesellschafters nachgerückten Erben, ihre Haftung sowie das Verhältnis der verbliebenen Gesellschafter untereinander ein, außerdem auf die Probleme bei der Auslegung "älterer" Gesellschaftsverträge, deren Regelungen häufig erst lange nach ihrer Vereinbarung in einem Erbfall zur Anwendung kommen. In seiner aktuellen Überarbeitung des § 43 Die Liquidation der OHG/KG, GbR, PartG und stillen Gesellschaft berücksichtigt Prof. Dr. Johannes Wertenbruch eine Vielzahl neuerer, auch höchstrichterlicher Entscheidungen. Die ertragsteuerrechtliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge ist derzeit von einer gewissen Rechtsunsicherheit geprägt, soweit Wirtschaftsgüter des sog. Sonderbetriebsvermögens vor dem Übertragungsvorgang ausgegliedert werden. Mit den einschlägigen Fragen beschäftigt sich Prof. Dr. Georg Crezelius in Teil II Steuerrecht § 4 Vorweggenommenen Erbfolge bei Personengesellschaften. Die Bewältigung der schwerwiegenden Friktionen zwischen Insolvenz- und Ertragsteuerrecht bilden das zentrale Thema der Besteuerung der Personengesellschaft im Insolvenzrecht. Mit seiner Überarbeitung des § 11 Die Personengesellschaften im Insolvenzsteuerrecht trägt Prof. Dr. Michael Fischer insbesondere der aktuellen Rechtsprechung auf diesem Gebiet Rechnung. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht werden regelmäßig Beiträge in der GmbH-Rundschau als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht angeboten. Aktuelle Veranstaltungen 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR |
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