BMF-Schreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG: Neumann/Heuser beleuchten die Auswirkungen | Teichmann zum elektronischen Gründungsverfahren von Kapitalgesellschaften | Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht |
In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht | | |
| 10.01.2018 |
| Sehr geehrter Herr Prof. Do, die Finanzverwaltung überraschte gegen Jahresende mit dem lang erwarteten BMF-Schreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG - die Auswirkungen beleuchten Ltd. RegDir. Ralf Neumann und Kathrin Heuser in der Ausgabe 1/2018 der GmbHR. Einen Vorschau auf den Beitrag finden Sie ebenso wie weitere interessante Meldungen weiter unten. Zukunftsgerichtet zeigt sich auch Prof. Dr. Christoph Teichmann in seinem Beitrag zum geplanten elektronischen Gründungsverfahren von Kapitalgesellschaften mit Blick auf die so häufig thematisierte rückständige Digitalisierung in Deutschland (GmbHR 1/2018, 1 ff.) Wir freuen uns darauf, Sie auch im neuen Jahr mit aktuellen Nachrichten im Unternehmensrecht zu versorgen und wünschen Ihnen ein erfolgreiches und gesundes neues Jahr! Dr. Lena-Marie Schauß GmbHR-Redaktion | | | PS.: Gestalten Sie schon jetzt Ihr Jahr 2018 - mit den Lernerfolgskontrollen zu unseren § 15 FAO-Beiträgen können Sie fünf Zeitstunden Ihrer Fortbildungsverpflichtung bequem absolvieren. Sechs Beiträge finden Sie hier zur Auswahl. |
| |
| RECHTSPRECHUNG | BGH: Erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage | | BGH: Anspruch auf Rückgewähr einer stillen Einlage | | BFH: Gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG; mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft | | BFH: Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Grundsatz der anteiligen Tilgung | | BFH: Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei Steuerfreistellung nach DBA | | BFH: Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung |
| | MELDUNGEN | Auskunftsverurteilung: Nur unmittelbar aus dem Urteil fließende Nachteile sind bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen | | Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen | | Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge | | Zum Grundsatz der Akzessorietät für die Nachforderung von Kapitalertragsteuer | | Nichtsteuerbare Einkünfte aus einer Managementbeteiligung |
| | AUS DEN HEFTEN | Neues BMF-Schreiben zu § 8c KStG, GmbHR 2018, 21 |
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen |
| | |
Unternehmensrecht BGH: Erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage 1. Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar. 2. Ein Kommanditist, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wieder auffüllt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, erlangt durch diesen Vorgang keinen Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann. [BGH 10.10.2017, II ZR 353/15] | | | Unternehmensrecht BGH: Anspruch auf Rückgewähr einer stillen Einlage Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typische) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar. [BGH 23.11.2017, IX ZR 218/16] | | | Steuerrecht BFH: Gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG; mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft 1. Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG ist auch der Zeitpunkt, auf den der Grundbesitz der Personengesellschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG zu bewerten ist. 2. Die bloße Einräumung einer Vollmacht zur Ausübung der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil sowie zur Veräußerung und Abtretung dieses Gesellschaftsanteils reicht für einen Anteilsübergang i.S. einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht aus. [BFH 30.8.2017, II R 39/15] | | | Steuerrecht BFH: Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Grundsatz der anteiligen Tilgung 1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden. 2. Ist für Einfuhrabgaben ein laufender Zahlungsaufschub gewährt worden, sind diese am Fälligkeitstag vorrangig ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen zu entrichten. In diesem Fall ist daher auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Einfuhrabgaben der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden. [BFH 26.9.2017 - VII R 40/16] | | | Steuerrecht BFH: Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei Steuerfreistellung nach DBA § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. bis zur Änderung durch das StSenkG, der für den Fall, dass Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, von der Körperschaftsteuer befreit sind, vorsieht, dass ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen sind, ist unionsrechtlich ausschließlich an der Niederlassungsfreiheit zu messen, wenn sich die Freistellung der Gewinnausschüttungen unmittelbar aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergibt, das eine Mindestbeteiligung von 25 % voraussetzt. [BFH 19.7.2017 - I R 87/15] | | | Steuerrecht BFH: Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung Wird eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit. Das gilt auch, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde - hier: Registergericht - beruhen sollte. [BFH 23.8.2017, I R 80/15] | | |
| |
BGH 7.11.2017, II ZB 4/17 Auskunftsverurteilung: Nur unmittelbar aus dem Urteil fließende Nachteile sind bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen Bei der Bemessung der Beschwer einer Treuhandkommanditistin einer Publikums-Kommanditgesellschaft durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung über Daten sämtlicher Treugeber an einen Treugeberkommanditisten sind die durch eine Pflicht zur Benachrichtigung der betroffenen Treugeber verursachten Kosten nicht mit einzubeziehen, da sie keinen unmittelbar aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen, sondern Folgen aus Drittbeziehungen darstellen. BFH 24.10.2017, VIII R 13/15 Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. [BFH PM Nr. 77 vom 20.12.2017] | | | BMF-Schreiben Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge Mit BMF-Schreiben v. 21.12.2017 hat die Finanzverwaltung ausführlich zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge Stellung genommen. BFH 21.9.2017, VIII R 59/14 Zum Grundsatz der Akzessorietät für die Nachforderung von Kapitalertragsteuer Wird der Entrichtungsschuldner von Kapitalertragsteuer im Wege des Nachforderungsbescheids in Anspruch genommen, ist wegen des materiell-rechtlichen Haftungscharakters des Nachforderungsanspruchs der Grundsatz der Akzessorietät der Entrichtungsschuld zur zugrunde liegenden Kapitalertragsteuerschuld des Gläubigers der Kapitalerträge zu beachten. § 174 Abs. 4 S. 3 AO kann in diesem Fall sowohl zur Unbeachtlichkeit der Festsetzungsverjährung der Entrichtungsschuld als auch der zugrunde liegenden Kapitalertragsteuerschuld als Primärschuld führen. FG Baden-Württemberg 9.5.2017, 5 K 3825/14 Nichtsteuerbare Einkünfte aus einer Managementbeteiligung Erlöse aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen eines an der GmbH beteiligten Geschäftsführers sind bei entsprechender Gestaltung weder als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG noch nach §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG steuerbar. [FG Baden-Württemberg NL vom 22.12.2017] | | |
| |
Neues BMF-Schreiben zu § 8c KStG, GmbHR 2018, 21 von Dipl.-Finw., Ltd. RegDir. Ralf Neumann und Dipl.-Finw. Kathrin Heuser Mehr als dreieinhalb Jahre nach Veröffentlichung der Entwurfsfassung hat das BMF am 28.11.2017 das überarbeitete Anwendungsschreiben zu § 8c KStG bekannt gegeben (GmbHR 2018, 46), in dem nun erstmalig eine vollumfängliche Verwaltungsauffassung zu § 8c KStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes vom 2.11.2015 (BGBl. I 2015, 1834 ff.) enthalten sein soll. Der Beitrag erläutert die Positionen der Verwaltung unter Berücksichtigung noch offener Streitfragen. Die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung wird ebenfalls dargestellt. | |
| |
| ARBEITSGEMEINSCHAFT HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IM DAV | Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen | |
Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter: Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Dr. Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-561 gmbhr-redaktion@otto-schmidt.de | Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. Abbestellhinweis: Wenn Sie die Information abbestellen wollen, klicken Sie bitte hier. Oder antworten Sie auf diese Information mit dem Betreff „Abbestellen“. Sie können der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten entstehen. Ihre E-Mail-Adresse können Sie hier ändern. | |
|