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| | die Frauenquote und die damit einhergehenden Fragestellungen sind in der Diskussion weiterhin präsent.In der am 1.5.2017 erscheinenden Ausgabe 09/2017 der GmbH-Rundschau beleuchten Bayer/Hoffmann die praktischen Auswirkungen der Frauenquote auf die Installation der Arbeitnehmermitbestimmung in GmbHs. Einen Vorgeschmack auf diesen und zwei weitere interessante Beiträge finden Sie unten. Die Rechtsstellung des besonderen Vertreters nach § 147 AktG bzw. dessen fehlerhafter Bestellung waren Gegenstand der im März ergangenen Entscheidungen des OLG Köln sowie des LG Heidelberg. Die Leitsätze dieser und weiterer aktueller Entscheidungen zum Unternehmensrecht finden Sie im heutigen Newsletter. Viele Grüße aus Köln Dr. Birgitta Peters AG/GmbHR-Redaktion |
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| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Anzeige Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Düsseldorf: Amtslöschungs- und Beschwerdeverfahren 1. Für das Amtslöschungsverfahren (hier auf Löschung des wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister erfolgten Löschungseintrags einer GmbH) wie auch für das Beschwerdeverfahren (gegen die Ablehnung der Löschung) ist die gelöschte Gesellschaft als fortbestehend anzusehen sowie beschwerdeberechtigt und kann nach wie vor durch ihren bisherigen gesetzlichen Vertreter vertreten werden. 2. Eine Löschung der vollzogenen Löschungseintragung wegen Vermögenslosigkeit kommt nur in Betracht, wenn die Registereintragung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (namentlich betreffend das vorangegangene Widerspruchsverfahren, die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Löschungsabsicht an die gesetzlichen Vertreter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Widerspruchserhebung; die sachliche Entscheidung nach fristgerechter Erhebung des Widerspruchs sowie die sachliche Prüfung der Löschungsvoraussetzungen, hier Ausreichen zur Zeit der Löschungsankündigung vorhandener amtswegiger Erkenntnisse zur Vermögenslosigkeit der betroffenen Gesellschaft) beruht. 3. Zur Art und Weise der Bekanntmachung seiner Löschungsabsicht durch das Registergericht (hier im Gemeinsamen Registerportal der Länder - IuK-System) [OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2017 - I-3 Wx 126/16] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht KG Berlin: Keine Strafbefreiung für unterlassene Steuererklärung einer GmbH bei Nachholung durch neuen Geschäftsführer 1. Die strafrechtlichen Wirkungen einer auftragslosen Fremdanzeige sind abschließend nach § 371 Abs. 4 AO zu bestimmen; dies gilt auch für den Fall eines Geschäftsführerwechsels. 2. Hat der frühere Geschäftsführer einer GmbH die Abgabe von Steuererklärungen unterlassen, findet § 371 Abs. 4 AO bei Nachholung der Erklärungen durch den neuen Geschäftsführer keine Anwendung. 3. Auch eine analoge Anwendung von § 371 Abs. 4 AO scheidet bei einer durch den früheren Geschäftsführer wissentlich falsch abgegebenen oder unterlassenen Steuererklärung aus (Anschluss an OLG Stuttgart NStZ 1996, 559). [KG Berlin, Beschl. v. 24.11.2016 - (4) 121 Ss 169/16 (195/16)] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Köln: Rechtsstellung des besonderen Vertreters und des Versammlungsleiters, Stimmrechtsausschluss 1. In dem Beschluss zur Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG muss lediglich umrissen werden, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag einzelner Organmitglieder bestehen soll, gegen die Ansprüche geltend zu machen sind, mehr ist nicht erforderlich. Um Missbräuchen zu begegnen, muss außerdem der Kern des zu überprüfenden Sachverhalts angegeben werden. 2. Der besondere Vertreter kann auch Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen das herrschende Unternehmen aufgrund der §§ 317 und 318 AktG geltend machen. 3. Das Stimmrecht eines Aktionärs ist nur in den in § 136 AktG genannten Fällen ausgeschlossen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift in anderen Fällen scheidet grundsätzlich aus; dies gilt jedenfalls für das Verhältnis der abhängigen Gesellschaft zum herrschenden Unternehmen im faktischen Konzern, weil der Schutz der abhängigen Gesellschaft hier bereits durch die §§ 312 ff. AktG gewährleistet ist. 4. Maßnahmen des Versammlungsleiters können grundsätzlich nicht selbstständig im Wege der Feststellungsklage angegriffen werden, sondern nur zusammen mit der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses. 5. Ein satzungsmäßig bestimmter Versammlungsleiter kann von der Hauptversammlung aus wichtigem Grunde abberufen werden. Die Mehrheit ist aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber der Minderheit zur Abberufung verpflichtet, wenn evidente und schwere Leitungsfehler vorliegen. 6. Der Versammlungsleiter darf einen Antrag nur dann von der Abstimmung ausschließen, wenn der angestrebte Beschluss evident oder offenkundig rechtswidrig wäre, sonst nicht. (Leitsätze der Redaktion) [OLG Köln, Urt. v. 9.3.2017 - 18 U 19/16 - STRABAG AG] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht LG Heidelberg: Fehlerhafte Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 AktG 1. Ein besonderer Vertreter kann nach § 147 AktG nicht ermächtigt werden, Ansprüche der Gesellschaft gegen Aktionäre nach § 62 Abs. 1 AktG oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20 AktG geltend zu machen. Eine solche Ermächtigung überschreitet den Rahmen des § 147 AktG. 2. Ein Hauptversammlungsbeschluss ist wegen Verstoßes gegen das Wesen der AG nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn gegen einen fundamentalen Grundsatz des geltenden Aktienrechts verstoßen wird, der nicht bereits durch eine besondere Regelung sanktioniert wird und dieser Verstoß nach der Wertung des Gesetzgebers die Nichtigkeit des Beschlusses nach sich ziehen muss. Dazu gehören kompetenzüberschreitende Beschlüsse der Hauptversammlung, insbesondere solche, die in die alleinige Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes eingreifen. 3. Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses kann von jedermann jederzeit, auch im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits, geltend gemacht werden, so dass die Klage eines besonderen Vertreters, dessen Bestellung nach den vorstehenden Grundsätzen nichtig ist, als unzulässig abzuweisen ist, wenn die Nichtigkeit im Rechtsstreit geltend gemacht und die Klage nicht von dem zuständigen Organ genehmigt wird. (Leitsätze der Redaktion) [LG Heidelberg, Urt. v. 21.3.2017 - 11 O 11/16 KfH - Gelita AG] | |
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Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht BGH: Vorlagebeschluss und Rechtsschutzinteresse im Musterverfahren 1. Zur Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG. 2. Das mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist zur Prüfung befugt, ob dem Antragsteller das hierfür nötige Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses fehlt allerdings erst dann, wenn der mit dem Musterverfahren verfolgte Zweck der verbindlichen Klärung der Feststellungsziele durch einen Musterentscheid (§ 22 Abs. 1 KapMuG) unter keinen Umständen mehr erreicht werden kann. Zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses reicht es deshalb nicht aus, wenn das Oberlandesgericht die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers für verjährt hält. [BGH, Beschl. v. 9.3.2017 - III ZB 135/15] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Keine Steuerbefreiung für eine Anteilsvereinigung aufgrund Einbringung schenkweise erhaltener Gesellschaftsanteile in eine Kommanditgesellschaft 1. Eine Anteilsvereinigung ist nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt. Wird erst nach der Schenkung der Anteile aufgrund weiterer Rechtsvorgänge der grunderwerbsteuerliche Tatbestand erfüllt, ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG nicht gerechtfertigt. 2. Bei der Anteilsvereinigung in der Hand einer Gesamthandsgemeinschaft aufgrund einer Einbringung von Gesellschaftsanteilen wird nicht ein Grundstückserwerb von den einbringenden Gesellschaftern, sondern ein Grundstückserwerb von der grundbesitzenden Gesellschaft fingiert. Dieser (fiktive) Grundstückserwerb kann nicht dem Erwerb von Miteigentumsanteilen i.S.d. § 5 Abs. 1 GrEStG gleichgestellt werden. [BFH, Urt. v. 22.2.2017 - II R 52/14] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft 1. Eine vermögensverwaltend tätige, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann nicht nur Anlage-, sondern auch Umlaufvermögen haben. Die Zuordnung bestimmt sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im (fiktiven) Betrieb. 2. Goldbarren sind keine Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen oder Rechte i.S.d. § 4 Abs. 3 S. 4 Var. 3 EStG. [BFH, Urt. v. 19.1.2017 - IV R 10/14] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung – keine Anwendung des § 4 Abs. 3 S. 4 Var. 3 EStG auf den physischen Goldhandel 1. Ob der Ankauf und Verkauf von Gold als Gewerbebetrieb anzusehen ist, muss anhand der Besonderheiten von Goldgeschäften beurteilt werden. Ein kurzfristiger und häufiger Umschlag des Goldbestands sowie der Einsatz von Fremdkapital können Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sein. Die Grundsätze des Wertpapierhandels sind auf den Handel mit physischem Gold nicht übertragbar. 2. Goldbarren sind keine Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen oder Rechte i.S.d. § 4 Abs. 3 S. 4 Var. 3 EStG. [BFH, Urt. v. 19.1.2017 - IV R 50/14] | |
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Verlagsangebot Literatur Die nächste Ausgabe der AG (Heft 9/2017) erscheint am 05.05.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 9/2017) erscheint am 01.05.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Prof. Dr. Walter Bayer / Dipl.-Kfm. Thomas Hoffmann Frauenquote: Ja - Mitbestimmung: Nein - GmbH mit Frauenquoten ohne Mitbestimmung? - Die Pflicht, Besetzungsziele für den Frauenanteil in Führungspositionen (Aufsichtsrat, Geschäftsführung, erste und zweite Führungsebene) zu definieren und über die Zielumsetzung zu berichten, knüpft, soweit keine Börsennotierung vorliegt, tatbestandsmäßig allein an die unternehmerische Mitbestimmung an. Der Beitrag zeigt, dass zahlreiche GmbHs zwar Besetzungsziele auf Grundlage des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen (FührposGleichberG) festgelegt haben, tatsächlich aber über gar keine eingerichtete Mitbestimmung verfügen. Die Geschäftsleitungen gehen hier offenbar höchstselbst - bekundet durch die Zielgrößendefinition - von einer Mitbestimmungspflicht aus (Soll-Mitbestimmung), haben aber gleichsam pflichtwidrig bisher keine entsprechenden Statusverfahren nach §§ 97 f. AktG i.V.m. § 27 EGAktG veranlasst, die konkret zur Installation der Arbeitnehmermitbestimmung (Ist-Mitbestimmung) führen würden. Soweit zwar Zielgrößen festgelegt sind, obgleich gar keine Ist-Mitbestimmung vorliegt, bedeutet das im Ergebnis nichts anderes als eine "Einladung" an die Arbeitnehmerseite, die Mitbestimmung letztlich selbst aktiv einzufordern, ggf. auch im Wege eines gerichtlichen Statusverfahrens nach §§ 98 f. AktG (i.V.m. § 27 EGAktG). Das FührposGleichberG erweist sich insoweit als "Mitbestimmungsförderungsgesetz". Prof. Dr. Stephan Arens Fortsetzung einer GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der wirtschaftlichen Neugründung - Zugleich Besprechung des Beschlusses des KG Berlin vom 17.10.2016 - 22 W 70/16 - Ist über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden, wird diese aufgelöst. Unstreitig ist, dass die Gesellschafter in bestimmten Situationen die Fortsetzung der Gesellschaft trotz Auflösung beschließen können. Umstritten ist aber die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft fortgesetzt werden kann. Diese Frage ist durch den Beschluss des BGH vom 28.4.2015 - II ZB 13/14, GmbHR 2015, 814 für die Praxis nun für § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG (Fortsetzung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens) entschieden. Das KG Berlin hatte sich damit auseinander zu setzen, wann eine Fortsetzung im Rahmen des § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG möglich ist (Fortsetzung nachdem das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde). Von allgemeinem Interesse ist dabei, dass sich das Gericht auch zu einer Fortsetzung durch eine wirtschaftliche Neugründung im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens äußert. Dr. Johannes Urban Disproportionale Kapitalerhöhung bei einer Familien-GmbH & Co. KG Die Kapitalerhöhung bei einer Familien-GmbH & Co.KG birgt, wenn die Komplementär-GmbH nicht ihrer Kapitalbeteiligung entsprechend hieran teilnimmt (disproportionale oder asymmetrische Kapitalerhöhung), nach bisheriger Rechtsprechung die Gefahr verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA). Grundlage hierfür sollen die Verschiebung der Gewinnquote, die Übertragung von Bruchteilen am KG-Anteil oder an stillen Reserven sowie der Verzicht auf Vergütungsansprüche sein. Der Beitrag tritt ausgehend von der bisher vernachlässigten zivilrechtlichen Rechtslage der Annahme von vGA für die meisten Fälle entgegen und zeigt Vermeidungsmöglichkeiten für die verbleibenden Fälle auf. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht werden regelmäßig Beiträge in der GmbH-Rundschau als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht angeboten. Aktuelle Veranstaltungen 24.-26.05.2017 68. Deutscher Anwaltstag, Essen 23./24.06.2017 Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, München 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Birgitta Peters Leitung Programmbereich Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht |
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