Freigabe der Verschmelzung der STRABAG AG | Auslagenersatz für Aufsichtsratsmitglieder | 78. Lieferung des Handbuchs Aktiengesellschaft von Ziemons/Binnewies Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht |
| Sehr geehrter Herr Prof. Do, eine kurze Zusammenfassung der brandaktuellen Entscheidung des OLG Köln zur Freigabe der Verschmelzung der STRABAG AG sowie weitere interessante Meldungen finden Sie in unserem heutigen Newsletter. In Ausgabe 24/2017 der AG beschäftigt sich Dr. Felix Gaul mit ungelösten Fragen des Auslagenersatzes für Aufsichtsratsmitglieder in Zeiten schwindender Vergütungsakzeptanz (der Beitrag ist frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Eine kurze Vorschau zu diesem spannenden Thema finden Sie weiter unten. Mit diesem letzten Newsletter in diesem Jahr wünschen wir Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und alles Gute für 2018! Katharina Melkko AG-Redaktion | P.S.: In diesem Newsletter finden Sie auch die Vorschau auf die 78. Lieferung des Handbuchs Aktiengesellschaft von Ziemons/Binnewies. |
| |
| RECHTSPRECHUNG | OLG Hamm: Verjährung der Haftung von Kommanditist und Kommanditisten-Treugeber nach §§ 159, 160, 161 Abs. 2 HGB | | KG Berlin: Verhinderung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste | | OLG Dresden: Bilanznichtigkeitsklage durch Insolvenzverwalter | | OLG Zweibrücken: Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach § 327f S. 2 i.V.m. §§ 327a Abs. 1 S. 1, 327b Abs. 1 S. 1 AktG | | BGH: Angemessene Gegenleistung für ein Übernahmeangebot | | BFH: Haftung des Geschäftsführers für Steuerforderung gegen GmbH | | BFH: Gewerbesteuer - Keine Kürzung des Hinzurechnungsbetrags gemäß § 8 Nr. 5 GewStG um Teilwertabschreibungen |
| | MELDUNGEN | Anzeigepflicht bei algorithmischem Handel und direktem elektronischem Marktzugang | | Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben | | Anwendungserlass zur Abgabenordnung | | Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zum 31.12.2017 | | Entgegen BMF: Die Zinsschrankenfreigrenze berücksichtigt auch erstmalige Abzinsungserträge |
| | LITERATUR | Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft - 78. Lieferung (Dezember 2017) |
| | AUS DEN HEFTEN | Ungelöste Fragen des Auslagenersatzes für Aufsichtsratsmitglieder in Zeiten schwindender Vergütungsakzeptanz (Gaul, AG 2017, 877) |
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen |
| | |
Unternehmensrecht OLG Hamm: Verjährung der Haftung von Kommanditist und Kommanditisten-Treugeber nach §§ 159, 160, 161 Abs. 2 HGB 1. Ob die Haftsumme des Kommanditisten gedeckt ist, entscheidet sich allein nach der Bilanz mit fortgeführten Buchwerten, so dass der in Anspruch genommene Kommanditist auch nur mittels der Bilanzen beweisen kann, dass seine Haftsumme gedeckt ist. 2. Die Verjährung der Haftung sowohl des Kommanditisten als auch des Kommanditisten-Treugebers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 159, 160, 161 Abs. 2 HGB. [OLG Hamm 23.6.2017, 12 U 103/16 ] | | | GmbH-Recht KG Berlin: Verhinderung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste 1. Eine auf Antrag eines GmbH-Gesellschafters gegen die Gesellschaft ergangene einstweilige Verfügung, mit welcher der Gesellschaft die Einreichung einer geänderten, den Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste zum Handelsregister untersagt wird, verpflichtet die Gesellschaft, Maßnahmen zur Verhinderung der Listeneinreichung zu ergreifen und bei deren Erfolglosigkeit die Einreichung einer Korrekturliste zwecks Beseitigung des Störungszustands zu veranlassen. 2. Verstößt die Gesellschaft gegen die Verpflichtung, auf eine Verhinderung der Listeneinreichung hinzuwirken bzw. gegen das Gebot der Einreichung einer Korrekturliste, muss sie sich so behandeln lassen, als sei die von der Untersagungsverfügung betroffene Gesellschafterliste nie in den Handelsregisterordner aufgenommen worden. Über die eingeschränkte Rechtskraftwirkung einer im vorläufigen Rechtschutzverfahren gegen die Gesellschaft ergangenen Entscheidung kann sich diese nicht hinwegsetzen, indem sie unter Berufung auf die Legitimationswirkung von Gesellschafterlisten ohne Beteiligung des in der hinterlegten Gesellschafterliste nicht mehr als Gesellschafter ausgewiesenen Antragstellers Beschlüsse fasst. 3. Die Einrichtung eines Aufsichtsrats durch Gesellschafterbeschluss auf der Grundlage einer in der Satzung enthaltenen Öffnungsklausel ist unwirksam, weil es sich dabei um eine Satzungsänderung handelt, die nur durch notarielle Beurkundung (§ 53 Abs. 2 GmbHG) und Eintragung im Handelsregister wirksam werden kann (§ 54 Abs. 3 GmbHG). Der Senat hält insoweit an seinen Ausführungen im Urteil vom 23.07.2015 - 23 U 18/15 (GmbHR 2016, 29) fest, auf das im Übrigen verwiesen wird. [KG Berlin 9.11.2017, 23 U 67/15] | | | Aktienrecht OLG Dresden: Bilanznichtigkeitsklage durch Insolvenzverwalter 1. Ein Insolvenzverwalter ist entsprechend § 256 VII, § 249 I 1 AktG zur Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage befugt. 2. Bei Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch einen Insolvenzverwalter ist bei Klagezustellung der Grundsatz der Doppelvertretung nach § 246 II 2 AktG zu wahren. Sind sämtliche Aufsichtsratsmitglieder abberufen worden, kann die Bestellung eines Prozesspflegers erforderlich werden. 3. Zu den Anforderungen an eine im Rahmen der Heilungsfrist des § 256 VI AktG mögliche "demnächst"-Zustellung im Sinne des § 137 ZPO. [OLG Dresden 9.11.2017, 8 U 772/17] | | | Aktienrecht OLG Zweibrücken: Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach § 327f S. 2 i.V.m. §§ 327a Abs. 1 S. 1, 327b Abs. 1 S. 1 AktG 1. Die Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach § 327f S.2 i.V.m. §§ 327a Abs. 1 S. 1, 327b Abs. 1 S.1 AktG setzt in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass die angebotene Abfindung aus einem vom Antragsteller zu bezeichnenden Grund unangemessen untersetzt ist. Erst - und nur dann - wenn sich im Ergebnis der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) eine solche Feststellung treffen lässt, ist das Gericht - in einem zweiten Schritt - zur Bestimmung und Festsetzung eines angemessenen Barabfindungsbetrages berufen. 2. Grundlage für die im ersten Schritt veranlasste gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes kann regelmäßig - jedenfalls auch - das geprüfte Bewertungsgutachten sein. Die Bestellung eines (weiteren) Sachverständigen im Spruchverfahren kann vor diesem Hintergrund regelmäßig allein dazu dienen, die vom Bewertungsgutachter gewählten (und vom Prüfer akzeptierten) Bewertungsmethoden auf ihre Gebräuchlichkeit, Anerkennung und methodengerechte Umsetzung zu prüfen. Wenn und soweit die vom Bewertungsgutachter vorgenommenen Bewertungen auf anerkannten, gebräuchlichen und methodengerecht angewendeten Ansätzen beruhen, ihnen zutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde gelegt sind und die gewählten Ansätze auch in ihrer Gesamtheit in sachgerechter Weise vorgenommen wurden, ist das vom Bewertungsgutachten gefundene Ergebnis jedenfalls nicht unvertretbar und eine Abänderung der Barabfindung im Regelfall nicht veranlasst. [OLG Zweibrücken 2.10.2017, 9 W 3/14] | | | Kapitalmarktrecht BGH: Angemessene Gegenleistung für ein Übernahmeangebot Bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot sind grundsätzlich auch die vom Bieter für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise zu berücksichtigen. [BGH 7.11.2017, II ZR 37/16] | | | Steuerrecht BFH: Haftung des Geschäftsführers für Steuerforderung gegen GmbH Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer der GmbH im Verfahren wegen Haftung gem. § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat. [BFH 27.9.2017, XI R 9/16] | | | Steuerrecht BFH: Gewerbesteuer - Keine Kürzung des Hinzurechnungsbetrags gemäß § 8 Nr. 5 GewStG um Teilwertabschreibungen Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG für von der Körperschaftsteuer befreite Dividenden wird nicht um Teilwertabschreibungen auf Aktien im Streubesitz, die dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG unterfallen, gemindert (Bestätigung des Senatsurteils vom 21. August 2007 - I R 76/06, BFH/NV 2008, 247). Eine teleologische Extension des Wortlauts des § 8 Nr. 5 GewStG kommt nicht in Betracht. [BFH 11.7.2017, I R 88/15] | | |
| |
BaFin Anzeigepflicht bei algorithmischem Handel und direktem elektronischem Marktzugang Die BaFin hat in der letzten Woche ein Musterformular aufgrund der ab 3.1.2018 für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden geltenden Anzeigepflicht bei algorithmischem Handel und direktem elektronischem Marktzugang veröffentlicht. OLG Köln 14.12.2017, 18 AktG 1/17 Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben Das OLG Köln hat die Verschmelzung der STRABAG AG mit der ILBAU Liegenschaftsverwaltung AG freigegeben. Die beim LG anhängigen Klagen gegen den entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss stehen der Eintragung in das Handelsregister nicht entgegen. [OLG Köln PM vom 15.12.2017] | | | BMF-Schreiben Anwendungserlass zur Abgabenordnung Mit BMF-Schreiben v. 11.12.2017 hat die Finanzverwaltung die Regelungen des Anwendungserlasses zu § 154 AO an die aktuelle Rechtslage angepasst. BMF-Schreiben Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zum 31.12.2017 Mit BMF-Schreiben v. 13.12.2017 hat die Finanzverwaltung aktuelle Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingearbeitet. FG Münster 17.11.2017, 4 K 3523/14 F Entgegen BMF: Die Zinsschrankenfreigrenze berücksichtigt auch erstmalige Abzinsungserträge Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten gehören zu den Zinserträgen, die mit Zinsaufwendungen bei der Berechnung der Zinsschrankenfreigrenze zu verrechnen sind. Dem Wortlaut der Zinsschrankenregelung ist insoweit keine Einschränkung zu entnehmen (entgegen dem BMF-Schreiben vom 4.7.2008). [FG Münster PM vom 15.12.2017] | | |
| |
Literatur Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft - 78. Lieferung (Dezember 2017) | | Mit der 78. Lieferung hat RAin beim BGH Dr. Hildegard Ziemons im Teil I (Gesellschaftsrecht) den 5. Abschnitt "Finanzierung" teilweise überarbeitet und die Teile Einleitung (A.), Grundkapital (B.) und Kapitalaufbringung (C.) auf den neuesten Stand von Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung gebracht. Die Teile Kapitalerhaltung (D.) und Kapitalmaßnahmen (E.) folgen in der 79. Lieferung Anfang 2018. |
| |
Ungelöste Fragen des Auslagenersatzes für Aufsichtsratsmitglieder in Zeiten schwindender Vergütungsakzeptanz (Gaul, AG 2017, 877) von RA Dr. Felix Gaul Hohe Managergehälter stoßen nicht nur - wie die Hauptversammlungssaison 2017 belegt - unter Aktionären, sondern auch in Öffentlichkeit und Politik auf immer mehr Widerstand. Zunehmend richtet sich die Kritik auch gegen die Aufsichtsratsvergütung, was dazu führte, dass die DAX-Konzerne vom System der variablen Vergütungsbestandteile abgerückt sind. Wenig Beachtung fanden im Rahmen der aktuellen Debatte hingegen die Auslagen, die den Aufsichtratsmitgliedern über die Vergütung hinaus zu erstatten sind. Angesichts der schwindenden Akzeptanz hoher Managergehälter besteht Anlass, die Praxis des Auslagenersatzes, die bis heute ungelöste Fragen aufwirft, kritisch zu überprüfen. Dabei wird auch untersucht, ob dem Aufsichtsrat ein eigenes Budget für den Auslagenersatz eingeräumt werden sollte. | |
| |
| ARBEITSGEMEINSCHAFT HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IM DAV | Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen | |
Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter: Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-561 gmbhr-redaktion@otto-schmidt.de | Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. Abbestellhinweis: Wenn Sie die Information abbestellen wollen, klicken Sie bitte hier. Oder antworten Sie auf diese Information mit dem Betreff „Abbestellen“. Sie können der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten entstehen. | |
|