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Vereinsinfobrief Nr. 373 Ausgabe 15/2019 20.11.2019 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||||||||||||||
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3. bungsleiterfreibetrag: Nebenberuflichkeit bei schwankenden Arbeitszeiten Mitglieder Ehrenamts- und bungsleiterfreibetrag knnen regelmig nur genutzt werden, wenn schon zu Beginn der Ttigkeit die Voraussetzungen dafr vorliegen. Der bungsleiterfreibetrag nach 3 Nr. 26 EStG setzt voraus, dass die Ttigkeit nebenberuflich ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Die Finanzverwaltung unterlegt hier pauschal 14 Stunden - auch wenn die Arbeitszeit bei einer entsprechenden Vollzeitstelle im Einzelfall geringer ist. Dabei wird auf die durchschnittliche wchentliche Arbeitszeit abgestellt. Der Durchschnitt wird fr das Kalenderjahr ermittelt oder fr den Zeitraum, in dem die Ttigkeit ausgebt wird, wenn er krzer ist als ein Jahr. Ist ein bestimmter Ttigkeitsumfang vereinbart und fallen die Arbeitszeiten spter tatschlich geringer aus, kann der Freibetrag aber nicht ohne Weiteres in Anspruch genommen werden. Wurde vertraglich eine Arbeitszeit vereinbart, die ber einer Nebenberuflichkeit liegt, kann der bungsleiterfreibetrag nicht genutzt werden, wenn die Ttigkeit spter tatschlich einen geringeren Umfang hat. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2019, L 1 BA 118/18 | |||||||||||||||||||||||||
4. Steuerliche nderung zum Jahreswechsel Die geplanten gesetzlichen nderungen fr gemeinntzige Einrichtungen wurden berwiegend vertagt. Aktuell gibt es zwei Gesetzesvorhaben zur nderung steuerlichen Vorschriften: Gesetz zur weiteren steuerlichen Frderung der Elektromobilitt und zur nderung weiterer steuerlicher Vorschriften Drittes Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelstndischen Wirtschaft von Brokratie (Drittes Brokratieentlastungsgesetz)Die geplanten nderungen, die gemeinntzige Organisationen betreffen, wurden berwiegend gestrichen bzw. entgegen den Lnderinitiativen nicht aufgenommen. Die Gesetzgebungsverfahren sind zwar noch nicht abgeschlossen. Nach aktuellem Stand ergibt sich aber Folgendes: Die Erhhung der Kleinunternehmergrenze von 17.500 auf 22.000 Euro wird zum Jahreswechsel kommen. Ehrenamts- und bungsleiterfreibetrag sowie die Umsatzsatzfreigrenze fr steuerpflichtige wirtschaftliche Geschftsbetriebe bleiben zunchst unverndert. Im Umsatzsteuergesetz (UStG) wird lediglich 4 Nr. 18 gendert. d.h. an die EU-rechtlichen Vorgaben angepasst. Die nderung von 4 Nr. 21 und Nr. 22a unterbleibt zunchst. Die Vorgaben fr die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsveranstaltungen bleiben also unverndert.Die nderungen im Bereich Gemeinntzigkeit sollen nchstes Jahr in einem weiteren Gesetz vorgenommen werden. Neben der genannten Erhhung der Freibetrge ist u.a. in der Diskussion: die Anerkennung von "Freifunk" als gemeinntzig. die Erhhung der Kleinspendengrenze (vereinfachter Zuwendungsnachweis) auf 300 Euro die Vereinheitlichung der Regelungen zur Mittelweitergabe ( 58 Nr. 1 bis 3 Abgabenordnung)Vom Finanzminister angekndigt wurde auerdem eine gesetzliche Regelung zur Gemeinntzigkeit von Vereinen, die Frauen per Satzung von der Mitgliedschaft ausschlieen. Hier drften sich aber kaum Neuerungen ergeben, weil die Fragen von der Rechtsprechung weitgehend geklrt sind. | |||||||||||||||||||||||||
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