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Vereinsinfobrief Nr. 414 Ausgabe 14/2021 9.07.2021 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||
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3. Sozialversicherung: Abgrenzung von Ehrenamt und Arbeitsverhltnis Ehrenamtliche Ttigkeiten in Vereinen zeichnen sich oft duch eine gewisse Unverbindlichkeit aus. Das bedeutet aber nicht, dass deswegen wenn eine Aufwandsentschdigung bezahlt wird kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhltnis vorliegt. Das zeigt ein Urteil des Schsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 28.08.2020 (L 2 KR 112/15). Der Fall betraf Renter, die als Sportplatzhelfer in einem Sportverein ttig waren. Sie betreuten den Sportplatz und die weiteren Grnflchen im Sportplatzgelnde, pflegten den Rasen und machten Instandhaltungsarbeiten an der Sportplatzanlage. Auerdem kmmerten sie sich um die Pflege der Kleidung der Sportler und reinigten die Kabinen und Waschrume. Sie erhielten dafr eine Aufwandsentschdigung von rund 100 Euro pro Monat. Der Verein sah darin einen bloen pauschalen Aufwandsersatz, keine Vergtung. Das sah das LSG anders. Seiner Auffassung nach handelte es sich um abhngige Beschftigungen. Seine Bewertung: Die Ttigkeiten waren durchweg einfacher Natur. Aus diesem Grund war von einer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation auszugehen. Die Termine wichtiger Sportveranstaltungen wurden einmal monatlich mit dem Vereinsvorstand abgesprochen. Auch das spricht fr eine Einbindung in die Organisation des Auftraggebers. Die vom Verein gezahlten Betrge waren nicht von vllig untergeordneter Bedeutung. Die Arbeiten wurden nicht aus einer mitgliedschaftlichen Motivation heraus geleistet. Erhalten Vereinsmitglieder aber eine gleiche oder nur unwesentlich geringere Vergtung fr ihr Engagement wie dritte Dienstleister, sind sie auch wie nicht vereinsangehrige Dritte zu behandeln.Es lag deswegen eine geringfgige Beschftigung (Minijob) vor. Der Ehrenamtsfreibetrag nach 3 Nr. 26a EStG wurde zwar angerechnet. Die Zahlungen berschritten diese Grenze in den betreffenden Jahren aber regelmig. Der Fall zeigt, dass ein pauschaler Aufwandsersatz problematisch ist, wenn der Auftraggeber nicht nachweist, dass entsprechende Aufwendungen wenigstens in ungefhrer Hhe angefallen sind. Konkret htten der Verein die Fahrten der Helfer von der Wohnung zum Vereinsgelnde ansetzen knnen. Auch die Erstattung der berschlgigen Kosten fr die Nutzung der privaten Waschmaschinen wre steuerfrei gewesen. | |||||||||||||
4. Abgabefrist fr Steuererklrungen 2020 verlngert Der Bundesrat hat am 25. Juni der Verlngerung der Abgabefrist fr die Steuererklrung 2020 um drei Monate zugestimmt. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Sondersituation in der Corona-Pandemie. Fr die Steuerklrungen 2020 gelten dann folgende Termine: ohne Steuerberater bis 31. Oktober 2021 (statt 31. Juli) mit Steuerberater bis 31. Mai 2022 (statt 28. Februar) | |||||||||||||
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