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Vereinsinfobrief Nr. 416 Ausgabe 16/2021 6.08.2021 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | ||||||||||||||
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Inhalt | ||||||||||||||
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3. Wann ist ein Verein gewerblich ttig? Das Schsisches Oberwaltungsgericht (OVG) beschftigte sich mit der Frage, wann bei einem Verein eine gewerbliche Ttigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) vorliegt. Der Fall betraf einen eingetragenen Verein, der Pokerturniere veranstaltete. Das Gewerbeamt erfuhr durch eine Kontrolle im Restaurant, in dem die Turiere stattfanden, davon und untersagt die Veranstaltungen, weil die nach 33d Abs. 1 Satz 1 GewO erforderliche Erlaubnis nicht vorlag. Dagegen klagte der Verein mit der Begrndung, er betreibe die Turiniere nicht gewerbsmig. Das OVG wies die Klage ab und traf dabei einige Klarstellung dazu, wann ein Verein gewerblich ttig ist. Der Gewerbebegriff (sog. Gewerbsmigkeit) verlangt eine mit der Ttigkeit verbundene Gewinnerzielungsabsicht. Die liegt regelmig vor, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erwartet wird, der zu einem berschuss ber die Kosten der Ttigkeit fhrt. Dabei gengt die bloe Gewinnerzielungsabsicht. Die besteht bereits, wenn sich die Ttigkeit objektiv zur Erzielung von Gewinnen eignet. Das der Verein als Idealverein im Vereinsregister eingetragen ist, spielt keine Rolle. Die Regelungen zur Eintragungsfhigkeit (nichtwirtschaftlicher Verein) decken sich nicht mit der Definition der GewO. Vereinsrechtlich kann eine wirtschaftliche Bettigung unter das Nebenzweckprivileg fallen, aber trotzdem eine auf Gewinn gerichtetet Ttigkeit im Sinne des Gewerberechts sein. Auch die Gemeinntzigkeit des Vereins schliet eine Gewinnerzielungsabsicht nicht aus. Dabei bedeutet eine Gewinnerzielung nicht zwingend die Erwirtschaftung eines berschusses im buchhalterischen Sinn. Schon Vergtungen an (Vorstands-)Mitglieder fhren zu einer Gewinnerzielung nach Gewerberecht, weil dadurch vom Verein erzielte Gewinne ausgeschttet werden und die Vorstnde daraus (zumindest teilweise) ihren Lebensunterhalt bestreiten knnen. Hinweis: Regelmig brauchen Vereine, wenn sie im o.g. Sinn gewerblich ttig werden, einen Gewerbeschein. Schsisches Oberwaltungsgericht, Beschluss vom 7.06.2021, 6 B 324/20 | ||||||||||||||
4. Gemeinntzigkeit verlangt keine politische Neutralitt Aus der Gemeinntzigkeit oder ffentlichen Frderung einer Einrichtung folgt nicht, dass sie politisch neutral sein muss. Der Fall, bei dem das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe diese Klarstellung vornahm, betraf eine gemeinntzige Stiftung, deren Anliegen die Strkung der demokratischen Zivilgesellschaft und der Kampf gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus ist. Sie hatte auf ihrem Internetportal einen Politiker als einen erklrter Antisemiten und Holocaust-Relativierer bezeichnet. Der verklagte die Stiftung auf Unterlassung. U.a. argumentierte er, gemeinntzigen Organisationen sei es generell verboten, Einfluss auf die politische Willensbildung und Gestaltung der ffentlichen Meinung zu nehmen. Das OLG Karlsruhe wies die Klage ab. Weder aufgrund staatlicher Zuwendungen noch wegen der Gemeinntzigkeit sei das Recht der Stiftung auf freie Meinungsuerung beschrnkt. Die Gemeinntzigkeit schrnkt die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz nicht ein, sondern hat allein steuerrechtliche Zwecke. Hinweis: Eine politische Bettigung ohne Bezug zu den Satzungszwecken kann gemeinntzigkeitsschdlich sein. Das ist aber ein rein steuerlicher Tatbestand und hat keine Folgen fr die grundstzliche Zulssigkeit politischer Meinungsuerungen. | ||||||||||||||
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