1. Umsatzsteuer bei Sportvereinen Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine mit der Steuerbefreiung ihrer Leistungen nicht auf Gemeinschaftsrecht berufen knnen (Urteil vom 21.04.2022, VR48/20). In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen Golfverein, der eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greefee), die leihweise berlassung von Golfbllen fr das Abschlagstraining mit Ballautomaten, die Durchfhrung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder fr die Teilnahme erhielt, die mietweise berlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlgers.. Nach Auffassung des Finanzamts waren diese gesondert vergteten Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Der BFH hat diese Auffassung mit Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Europischen Gerichtshofs (EuGH) besttigt.
EU-Recht und deutsches Recht Nach Art. 132 Abs. 1 m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) befreien die Mitgliedstaaten folgende Umstze von der Steuer: bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Krperertchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne :Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Krperertchtigung ausben. Die entsprechende Regelung im deutschen Umsatzsteuerrecht findet sich in 4 Nr. 22b UStG. Umsatzsteuerfrei sind demnach andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von juristischen Personen des ffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinntzigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgefhrt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebhren besteht. Nach der deutschen Regelung sind also nur Sportveranstaltungen befreit. Nach der MwStSystRL dagegen alle in engem Zusammenhang mit Sport und Krperertchtigung stehende Dienstleistungen. Die frhere Rechtauffassung dazu war, dass sich Sportvereine auf Gemeinschaftsrecht berufen konnten, weil die nationale Vorschrift deren Vorgaben nicht ausreichend umsetzte. Dem hatte der EuGH aber bereist mit Urteil vom 10.12.2020 (Az. C-488/18 Golfclub Schloss Igling) widersprochen. Nur bestimmte Dienstleistungen sind befreit Nach Art. 132 Abs. 1 m der MwStSystRL werden so der EuGH nur bestimmte Dienstleistungen befreit. Festzulegen, welche das sind, fllt in die Zustndigkeit der nationale Gesetzgeber. Die Vorschrift verpflichte die Mitgliedstaaten nicht dazu, allgemein alle Dienstleistungen von der Steuer zu befreien, die in engem Zusammenhang mit Sport und Krperertchtigung stehen. Dass die deutsche Regelung des 4 Nr. 22b UStG die Steuerbefreiung auf die Teilnahmegebhren bei sportlichen Veranstaltungen beschrnkt, ist also europarechtskonform. Sportvereine knnen sich nicht auf die weiter gefasste Regelung der MwStSystRL berufen.
Welche Leistungen sind nicht mehr befreit? Nicht mehr umsatzbefreit sind alle Leistungen von Sportvereinen, die diese Anforderungen an eine sportliche Veranstaltung nicht erfllen. Das sind insbesondere Einzelunterricht: Eine sportliche Veranstaltung liegt nicht mehr vor, wenn sich die organisatorische Manahme auf Sonderleistungen fr einzelne Personen beschrnkt. die Nutzungsberlassung von Sportanlagen und Sportgerten die Befrderung der Sportler zu den Sportsttten die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen und die Ausstellung oder Verlngerung von Sportausweisen durch einen Sportverband Werden Mitgliedsbeitrge umsatzsteuerpflichtig? Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergtung erbringen. Der BFH hat aber erneut klargestellt, dass die Umsatzsteuerpflicht auch Mitgliedsbeitrge umfasst. Nach der laufenden Rechtsprechung des EuGH und BFH sind Mitgliedsbeitrge ein pauschales Entgelt fr die Leistungen, die der Verein an seine Mitglieder erbringt. Beim Sportverein sind das z.B. die berlassung von Hallen und Pltzen und Sportgerten sowie die Teilnahme an Sportkursen, Training und Wettkmpfen. Nur letztere sind als sportliche Veranstaltung nach 4 Nr. 22b UStG steuerbefreit. Die Finanzverwaltung hlt aber nach wie vor ihre schtzende Hand ber die Sportvereine. Statt der Rechtsprechung zu folgen, bleibt sie bei ihrer bisherigen Unterscheidung von echten und unechten Mitgliedsbeitrgen. Nach dieser Auffassung sind Mitgliedsbeitrge als pauschale Zahlungen an den Verein umsatzsteuerfrei, wenn sie nicht fr konkrete Leistungen an einzelne Mitglieder bezahlt werden, sondern pauschal fr die in der Mitgliedschaft enthaltenen Leistungen des Vereins fr alle Mitglieder. Im behandelten Fall hatte deswegen das Finanzamt die Steuerfreiheit der Mitgliedsbeitrge auch nicht in Frage gestellt. Lediglich die Sonderentgelte fr bestimmte Einzelleistungen an die Mitglieder hat es als umsatzsteuerpflichtig behandelt. => zum Seitenanfang |