| Sehr geehrter Herr Do, will der Vermieter ordentlich kündigen, muss er sich auf § 573 BGB stützen. Das Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ hängt davon ab, ob die Generalklausel oder einer der Regeltatbestände greift. Egal, welche Seite Sie vertreten: Die Frage, ob Wohnraum wirtschaftlich verwertet oder für Eigenbedarf genutzt werden soll, kann entscheidend sein. Der BGH hat jetzt die Kündigungsgründe voneinander abgegrenzt und die Folgen für die Interessenabwägung aufgezeigt - mehr dazu in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Christoph Finkenzeller Online-Redakteur | |