Sehr geehrter Herr Do, wenn Immobilien vererbt werden, verlangt das Grundbuchamt für die Änderung des Eigentümers im Grundbuch regelmäßig einen Erbschein. Ein Erbscheinverfahren ist aber nicht nur aufwendig, sondern verursacht vor allem Kosten. Das Grundbuchamt ist aber keineswegs immer berechtigt, einen Erbschein zu verlangen. Eine wichtige Ausnahme: Es liegt ein notarielles Testament vor. Das Amt trifft dann eine eigene Prüfungspflicht, wer Erbe geworden ist. Und selbst bei durchaus kniffligeren Rechtsfragen kann ein Erbschein dann entbehrlich sein. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des OLG München. Im Streitfall ging es um eine mögliche wechselbezügliche Verfügung - also um die Frage, ob ein gemeinschaftliches Testament eine spätere Einzelverfügung eines Ehepartners ausschließt. Eine wiederum häufige und bei weitem nicht immer ganz einfache Problematik bei der Auslegung von Testamenten. Warum das Grundbuchamt trotzdem keinen Erbschein verlangen durfte und mehr zu den Hintergründen dieser OLG-Entscheidung erfahren Sie in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Christoph Finkenzeller Online-Redakteur |