Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier. Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser Fluggastrechte gegen immer viel zu reden. Dies, weil Fluggesellschaften sich oft weitern, die Pauschalentschädigungen zu zahlen. Dies zeigt ein Bericht im Kassensturz. Und dass Regierungen nicht untätig bleiben, beweist die Administration Biden, in den USA werden neue strengere Regeln eingeführt. – Hier ein Trost für Reisebüros und Reiseveranstalter, Entschädigungen nach der Fluggastverordnung muss nur die Fluggesellschaft zahlen, nicht das Reisebüro oder der Reiseveranstalter.
Bei Buchungen im Internet vertippt man sich gerne mal. Was sind die rechtlichen Folgen? Gelten da auch die Regeln des Obligationenrechts.
Und dann «Ferien-Bussen».
Viel Vergnügen mit diesen "Travel ius".
Rolf Metz, Rechtsanwalt ________________________________________________________________________
Sie dürfen diesen Newsletter gerne an interessierte Leserinnen und Leser weiterleiten, hier kann man «Travel ius» abonnieren. Wer den Newsletter als PDF-Datei downloaden möchte, hier der Link.
Wir beraten Sie bei der rechtlichen Gestaltung von Websiten, Anmeldeformularen, Flyern, Prospekten, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzbestimmungen usw. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Hier geht es zum Formular. ________________________________________________________________________
| 1. Frust: CH-Fluggastrechte, EU-Verordnung 261/2004 Auch in der Schweiz gilt die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 der EU. Alle Flüge ab der Schweiz unterstehen der Verordnung, alle Flüge innerhalb Europa und wer von ausserhalb Eu-ropa nach Europa fliegt, ist geschützt, wenn er mit einer europäischen Fluggesellschaft fliegt.
Doch leider ist die Durchsetzung dieser Rechte gar nicht so einfach. Es geht um sehr viel Geld, sodass die Fluggesellschaften ihre Möglichkeiten ausschöpfen, um nicht zahlen zu müssen. Dies hat auch der Bericht im Kassensturz vom 7. Mai 2024 gezeigt, wo die Swiss an den Pranger gestellt worden ist, hier der Link.
Was tun? Erstens: Jeder Passagier ist auf sich selbst gestellt. Das ist im Privatrecht üblich, nur wer handelt (sich beklagt, klagt usw.), bekommt Geld. Das mag ungerecht erscheinen, ist aber so.
Zweitens: Anzeige beim Bundesamt für Zivilluftfahrt machen. Das kann helfen. Das BAZL kann zwar die Fluggesellschaft nicht zum Zahlen zwingen, leitet aber ein Verwaltungsstrafverfahren ein, was der Fluggesellschaft «Beine machen kann».
Drittens: Die einfachste Methode, man beauftragt eines der zahlenreichen spezialisierten Inkas-sounternehmen, diese gibt es in der Schweiz wie im Ausland
|
| 2. Fluggastrechte USA
Die Biden-Regierung hat am 24. April 2024 neue Regelungen zur automatischen Rückerstattung von Flugscheinen verabschiedet. Diese Massnahmen treten gestaffelt in Kraft.
Weiterführende Informationen finden Sie hier und hier .
| 3. "Ich habe mich vertippt!"
Wer im Internet Reisen bucht, kann sich rasch mal vertippen. Oder der System ist langsam und man glaubt, die Eingabe sei noch nicht erfolgt und tippt nochmals. Da werden schon mal aus 1 Reise = 11 Reisen. Kann ich da Irrtum geltend machen oder muss ich 11-mal in die Ferien?
Vertragsabschlüsse im Internet folgen den normalen Regeln des Obligationenrechts. Das heisst, auch hier kann man sich auf Irrtum, Art. 23 ff. OR, berufen.
Das hat ein deutscher Reisender getan. Er hatte für sich und seine Ehefrau eine Reise über 4.548.26 Euro gebucht. Diese Reise stornierte er und wurde mit Stornokosten von 3.859.21 Euro belastet. – Wohl erschrocken über diesen hohen Betrag, wollte er die Stornierung rückgängig machen und behauptete, dass er irrtümlicherweise die Reise storniert habe. Er habe sich nur über eine Umbuchung orientieren wollen, doch die Webseite sei so unübersichtlich aufgebaut, dass er irrtümlicherweise die Reise storniert habe.
Nun wie hat das Gericht entschieden?
Erstens kann man auf Webseiten die notwendigen Schritte zur Stornierung einer Reise nachvollziehen und in der Regel verfügt der Veranstalter über die «history», sieht also, was wann angeklickt worden ist.
Das Gericht bejaht zuerst, dass man sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus mal verklicken könne.
Doch für eine Stornierung der Reise musste der Reisende mehrere einzelne Schritte unternehmen. Er musste nicht nur Kästchen anklicken, sondern auch Angaben zur gebuchten Reise, Stornierungsgrund machen, in zwei weiteren Schritten wurde er auf die Stornierung und deren Folgen aufmerksam gemacht.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass dem Reisenden – bei diesen vielen Schritten – durchaus bewusst sein musste, dass er die Reise storniere. Ein Irrtum wurde also verworfen. Und die Stornokosten mussten bezahlt werden.
Urteil Amtsgericht München vom 18.4.2024 (noch nicht rechtskräftig).
| 4. Ausländische Autobussen bezahlen?
Sommerzeit – Ferienzeit. Und wer im Ausland Auto fährt, sollte sich an die dortigen Bestim-mungen zum Strassenverkehr halten. Diese können anders als in der Schweiz sein. Wer z.B. in Italien sein Auto einer anderen Person überlässt, aber keine entsprechende Vollmacht ausstellt, kann Böses erleben. Dann kann nämlich der Wagen sofort beschlagnahmt werden. Und bis man das Auto zurückbekommt kann es Monate oder Jahre dauern!
Doch auch weniger dramatische Momente können einem die Ferien «versalzen». Sei dies, dass man während der Ferien eine Busse bekommt oder diese Monate später per Post zugestellt wird. Soll man die bezahlen?
Auf den 1. Mai 2024 ist das Polizeiabkommen mit Deutschland in Kraft getreten. Deutsch Bussen im Strassenverkehr ab 70 Euro können nun – auf Gesuch hin – von der Schweizer Polizei vollstreckt werden.
Ähnliche Abkommen bestehen mit Lichtenstein, Frankreich und Österreich. Also nicht glauben, man sei «fein raus». – Auch bei Ländern wie z.B. Italien sollte man eher bezahlen. Italienische Behörden unternehmen vieles, um Bussen einzutreiben. Und bei den heutigen Computerkapazitäten ist es ein Leichtes, Bussensündern auch Jahre später habhaft zu werden.
Wir beraten Sie gerne in allen rechtlichen Fragen rund ums Reisen, beim Verfassen von Reise-bedingungen, Datenschutzhinweisen, Gestaltung von Websites, Katalogen, korrekte Preisbekanntgabe usw. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
| Mit freundlichen Grüssen Ihr Rolf Metz
| Wir beraten Sie in allen rechtlichen Fragen. Insbesondere bei Gründung eines Reisebüros, Ausarbeiten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der rechtlichen Gestaltung von Internetseiten und Vertragsabschlüssen.
| Sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr. Copyright Rolf Metz, 2024 |
|
Wenn Sie diese E-Mail (an: newsletter@newslettercollector.com) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier kostenlos abbestellen. Reisebuerorecht.ch Casella Postale 509 6614 Brissago info@reisebuerorecht.ch
|