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"Travel ius"
2017, Nr. 11
19. Juli 2017
Herausgegeben von Rolf Metz, Rechtsanwalt, 6614 Brissago
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"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie, MICE und den Transport
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Diesen "Travel ius"-Letter hier als PDF-Datei herunterladen:
http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2017/travel-ius-2017-11.pdf
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1. USA-Flüge, Eincheckzeiten â Reiseplanung
2. Neu: «Workshop: Internet, Webseiten, Newsletter und Recht»
3. Kreuzfahrt: Reisegepäck verspätet angekommen
4. Verspätetes Erscheinen beim Gate
5. Fliegen wird sicherer
6. Und zum Schluss: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kloputzen
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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser
Die USA haben die Sicherbestimmungen verschärft, für die Sicherheitskontrollen ist mehr Zeit einzuberechnen.
Reisebüros und Reiseveranstalter benutzen tagtäglich das Internet. Doch kennen Sie die gesetzlichen Bedingungen. Dazu der Workshop: «Internet und Recht», Einzelheiten in diesen «Travel ius».
Verspätungen sind in der Hauptreisezeit leider an der Tagesordnung. Zwei Gerichtsurteile zur Haftung des Reiseveranstalters und der Fluggesellschaft.
Die erfreulichste Meldung in den letzten Tagen: Fliegen ist so sicher wie noch nie.
Und zum Schluss: AGB lesen oder Kloputzen. Weshalb AGB lesen Sie vor Unheil schützen kann.
Viel Spass mit «Travel ius»
Rolf Metz
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1. USA-Flüge, Eincheckzeiten â Reiseplanung
In âTravel iusâ Nr. 10 haben wir Sie über neue Sicherheitscheck auf den Flughäfen der USA informiert. Nun sind die Abflug-Flughäfen wie Zürich und Genf usw. betroffen.
Wie die Fachmedien, z.B. Tavel Inside mitteilen, treten am 19. Juli 2017 neue Sicherheitsbestimmungen für Abflüge in die USA in Kraft. Die neu in Kraft tretenden Vorschriften betreffen im Moment die Kontrolle von Laptops und anderen elektronischen Geräte. Diese müssen separat und ohne Hülle überprüft werden. Fluggesellschaften und die amerikanischen Behörden empfehlen daher, sich 3 Stunden vor Abflug auf dem Flughafen einzufinden.
Bei der Reiseplanung sind diese neuen Zeiten zu berücksichtigen.
Siehe dazu auch
https://www.united.com/CMS/en-US/travel/news/Pages/travelnotices.aspx#ExceptionPolicies
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2. Neuer «Workshop: Internet, Webseiten, Newsletter und Recht»
Dieser Workshop unterstützt Sie im professionellen Auftritt Ihrer Webseite und zeigt Ihnen die notwendigen Webseiteninhalte auf. Auch für Newsletter gelten gesetzliche Bedingungen. Kennen Sie diese?
Gerade wer «vorfabrizierte» Module, Templates verwendet, wiegt sich in falscher Sicherheit. Webdesigner interessieren sich für eine tolle Gestaltung der Seite, doch das Rechtliche liegt ihnen so. Wer die Webseite in Eigenregie macht, hat gute Chancen, die rechtlichen Angaben nicht oder unvollständig gemacht zu haben.
Die Daten in Zürich (Nähe Hauptbahnhof) sind:
⢠Donnerstag (13:30 bis ca. 17 Uhr), 7. September 2017 oder
⢠Donnerstag (13:30 bis ca. 17 Uhr), 21. September 2017
Hier geht es zur Ausschreibung Link
Und hier direkt zur Anmeldung Link
Der Workshop wird im Herbst in Lausanne auf Französisch durchgeführt. Die Ausschreibung und das Datum folgen in Kürze.
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3. Kreuzfahrt: Reisegepäck verspätet angekommen
Wer auf eine Kreuzfahrt geht, hat etliches Gepäck bei sich. Wenn sich dieses auf dem Hinflug verspätet, ist dies immer ein grosses Ãrgernis. Wie haftet in diesen Fällen der Reiseveranstalter? Dies musste das Amtsgericht Rostock entscheiden.
Ein Ehepaar hatte eine 15-tätige Kreuzfahrt entlang der US-Küste gebucht. Der Koffer der Ehefrau verspätete sich auf dem Hinflug und wurde ihr erst am 9. Tag nach Abfahrt des Schiffes ausgehändigt.
Das Gericht bejahte einen Reisemangel und somit musste der Reisepreis gemindert werden. Offen war die Höhe der Minderung. Der Reiseveranstalter hatte bereits 620 EUR zurückbezahlt, mit anderen Worten 40% des Reisepreises für die 9 Tage. Doch die Klägerin war damit nicht zufrieden und verlangte mehr.
In älteren Gerichtsurteilen wurde eine Minderung von 40 â 50 % den Reisenden zugesprochen. Doch das Amtsgericht Rostock führt dazu aus, dass sei auf die vor 20 Jahren herrschenden Kleiderordnung auf Kreuzfahrtschiffen zurückzuführen. Heute sei dies anders. Nur in Ausnahmefällen käme eine Minderung von 50 % in Frage. Z.B. wenn während einer Antarktisreise die notwendige kälteabweisende Kleidung fehle. Das Gericht schützte den Reiseveranstalter und wies die Klage ab.
Quelle: Amtsgericht Rostock, Urteil vom 3.8.2016, publiziert auf www.kostenlose-urteile.de
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4. Verspätetes Erscheinen beim Gate wegen Sicherheitskontrolle
Sicherheitskontrollen werden immer wie wichtiger und benötigen auch mehr Zeit. Gerade vor den Abflugwellen oder bei Ferienbeginn kann es zu längeren Wartezeiten kommen. Wer haftet, wenn man dann zu spät beim Gate erscheint und der Einsteigevorgang bereits beendet ist?
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat entschieden, dass solche Verzögerungen nicht der Fluggesellschaft zugerechnet werden können. Das heisst auch, dass kein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht.
Die notwendige Zeit für die Sicherheitskontrolle ist im Risikobereich des Fluggastes. Man kann nie damit rechnen, dass diese Kontrollen in wenigen Minuten durchgeführt sind. Verzögerungen können sich durch vorangehende Passagiere ergeben. Doch auch einem selbst kann eine eingehende Kontrolle mit Zeitverlust treffen.
Urteil Amtsgericht Rüsselsheim vom 15.6.2015, publiziert auf www.kostenlose-urteile.de
Siehe dazu auch den Artikel «USA-Flüge, Eincheckzeiten» in diesem «Travel ius»-Letter.
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5. Fliege wird sicherer
Fliegen wird immer wie sicherer. Das erste Halbjahr 2017 war ausgezeichnet. Das «Jet Airline Crash Data Evaluation Centre» in Hamburg hat für die ersten sechs Monate keinen einzigen Toten an Bord von kommerziellen Linienflügen (Flugzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Gewicht oder mehr als 19 Sitzen Transportkapazität) gezählt. Dies ist eine Bestmarke.
www.airliners.de, «Fliegen wird laut Statistik immer sicherer», vom 11.7.2017
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6. Und zum Schluss: Lesen Sie AGB bevor Sie sie akzeptieren? Wenn nein, droht «Kloputzen»
Wer im Internet surft, Verträge abschliesst, sich in öffentliche WLans einwählt, wird immer mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen konfrontiert, die man durch Anklicken einer Box akzeptieren muss. Und wer liest schon das «Kleingedruckte» - niemand.
Dies hätte für 22'000 Nutzern des öffentlichen WLans des britischen Unternehmens Purple böse enden können. Sie haben nämlich die Nutzungsbedingungen akzeptiert, ohne sie zu lesen. Sie akzeptierten, als Gegenleistung für das gratis WLan, 1000 Stunden Gemeinschaftsdienst zu leisten: Also Kloputzen, Abwasserrohre reinigen, Kaugummireste beseitigen usw.
Wie Spiegel online vorrechnet, entsprechen 1000 Stunden ein gutes halbes Jahr Arbeit (8 Stunden pro Tag, 5-Tage-Woche, keine Ferien).
Das Ganze war nicht ernst gemeint. Zeigt aber, wie leicht man sich zu irgendwelchen Leistungen verpflichtet.
Achtung: Wer ungelesene AGB akzeptiert, akzeptiert grundsätzlich alles, was in den AGB steht. Man kann sich nicht auf «Unwissenheit» berufen. â Nur sogenannt «überraschende Klauseln», mit denen man wirklich nicht rechnen musste, haben keine Gültigkeit.
www.spiegel.de, «Zehntausende verpflichten sich zum Kloputzen», 17.7.2017
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Mit freundlichen Grüssen
Ihr Rolf Metz
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Wir beraten Sie in allen rechtlichen Fragen. Insbesondere bei Gründung eines Reisebüros, Ausarbeiten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der rechtlichen Gestaltung von Internetseiten und Vertragsabschlüssen.
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© Rolf Metz, 2017
Rolf Metz, Rechtsanwalt
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